Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (AFG § 141b Abs 3 Nr 2), ist auf die zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung präsenten oder leicht feststellbaren Umstände abzustellen. Fakten, die erst durch größere Ermittlungen aufgeklärt werden könnten, sind nicht berücksichtigungsfähig (Bestätigung der Rechtsprechung des 12. Senats des LSG Essen Urteil vom 1978-11-15 L 12 Ar 264/76).

2. Eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit iS von AFG § 141b Abs 3 Nr 2 entfällt nicht dadurch, daß der Betrieb von einem anderen Arbeitgeber übernommen wird und die Voraussetzungen des BGB § 613a vorliegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.04.1981; Aktenzeichen 10/8b/12 RAr 11/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648313

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