Leitsatz (amtlich)
1. Wechselt ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb, wird ein Bescheid über den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung in dem neuen Betrieb gemäß SGG § 96 Gegenstand des Verfahrens über den Bescheid, der den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung in dem ursprünglichen Betrieb regelt.
2. Berufsausbildungsbeihilfe ist einem Auszubildenden, der noch keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluß hat, ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern zu bewilligen, wenn die Eltern dem Auszubildenden eine angemessene Berufsausbildung (hier: ein pädagogisches Studium) finanziert haben.
Fundstellen
Dokument-Index HI1653685 |
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