nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen S 8 KR 169/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen B 3 KR 34/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.015,71 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Abschlags auf Arzneimittelrechnungen.

Die Kläger, die Mitglieder des Apothekenverbandes Westfalen-Lippe e.V. sind, betreiben Apotheken in N und T. Die Abrechnung ihrer Arzneilieferungen mit der beklagten Krankenkasse erfolgte nach dem Arzneilieferungsvertrag (ALV) vom 1.1.1997. Dieser sieht vor, dass die Apotheken ihre Leistungen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgt, bis zum Ende des folgenden Monats mit den Krankenkassen oder den von diesen benannten Stellen in einer Rechnung abrechnen (§ 13 Abs. 1). Die Rechnungen sind unter Verrechnung etwaiger Differenzen innerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang zu zahlen (§ 16 Abs. 1 ALV). Werden die Rechnungen unter Verrechnung etwaiger Differenzen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang bezahlt, haben die Krankenkassen Anspruch auf den Abschlag nach § 130 SGB V auf den gesamten Rechnungsbetrag (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ALV).

Für die Arzneilieferungen des Monats Januar 2001 übermittelte das Abrechnungszentrum Haan am 12.02.2002 eine Gesamtrechnung. Der Datenträger mit der entsprechenden Forderungsaufstellung ging am 01.03.2002 bei der Beklagten ein. Diese beglich den Restbetrag der Rechnung, auf die zuvor ein Abschlag gezahlt worden war, unter Abzug eines Rabatts in Höhe von 5 % am 22.02.2002. Aufgrund des am 22.02.2000 im Bundesgesetzblatt (Teil I S. 684) verkündeten Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (AABG), durch welches in § 130 Abs. 1 SGB V mit Wirkung vom 01.02.2002 der Satz angefügt worden war, dass "in den Jahren 2002 und 2003 abweichend von Satz 1 der Apothekenrabatt 6 v.H. beträgt", verrechnete die Beklagte einen Abschlag von einem weiteren Prozent für die Arzneilieferungen des Monats Januar 2002 mit den Rechnungen der Kläger für die Arzneilieferungen des Monats März. Die hieraus resultierenden Kürzungen betrugen bezüglich der Rechnungen des Klägers zu 1) 810,46 Euro, bezüglich der Rechnungen des Klägers zu 2) 205,25 Euro.

Die Kläger haben am 08.08.2002 Klage zunächst auf einen Teil und unter späterer Erhöhung des Antrages auf vollständigen Ausgleich dieser Beträge erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe lediglich einen Abschlag von 5 % beanspruchen können. Dem stehe der Wortlaut der Gesetzesneufassung, der von den Jahren 2002 und 2003 spreche, nicht entgegen, weil hierdurch nur die begrenzte Geltungsdauer im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf habe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Schon verfassungsrechtliche Gründe ließen eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes nicht zu, weil dies dem Verbot einer echten Rückwirkung widerspreche. Gegenteiliges sei auch vom Gesetzgeber nicht bezweckt worden, weil auf den für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreis abgestellt werde. Da es insoweit auf den Zeitpunkt der Abgabe des Arzneimittels, der im Übrigen auch für die Fälligkeit maßgeblich sei, ankomme, könne der erhöhte Abschlag nicht mehr auf diesen früheren Zeitpunkt bezogen werden. Hätten sämtliche Arzneimittelabgabe-Vorgänge aus dem Jahr 2002 erfasst werden sollen, hätte es auch nicht der besonderen Regelung über das Inkrafttreten der Bestimmung des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des AABG bedurft. Da die Abrechnungen für den Monat Januar bei Verkündung des Gesetzes auch bereits abgeschlossen gewesen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Rechnungen in die Neuregelung habe einbeziehen wollen, weil sich hierüber keinerlei Protokollnotiz fände. Schließlich könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Arzneimittellieferungen jeweils erst im Folgemonat abgerechnet würden. Andernfalls könnten die Apotheker die Rechnungen für das Jahr 2003 erst im Jahr 2004 einreichen, um so den erhöhten Abschlag zu vermeiden, was ersichtlich dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Da folglich der Beklagten ein entsprechender Aufrechnungsanspruch nicht zustehe, stünden die Klageforderungen nebst Zinsen zu.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Rabattanspruch entstehe nicht mit der Belieferung, sondern sein Entstehen hänge von der Bezahlung der Rechnung innerhalb der 10-Tagesfrist ab.

Mit Urteil vom 31.07.2003 hat das SG die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 11.08.2003 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10.09.2003 Berufung eingelegt. Sie halten an ihrer Auffassung fest und haben ergänzend vorgetragen, auch als im Jahr 1978 der Apothekenrabatt auf 5 % gesenkt worden sei, ha...

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