Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Krankenpfleger. Tätigkeit auf Honorarbasis. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ist ein Krankenpfleger hinsichtlich des Ortes seiner Tätigkeit, seiner Arbeitszeit und der Art seiner Tätigkeit einem Weisungsrecht seines Auftraggebers unterworfen, unterliegt er einer Dokumentationspflicht hinsichtlich seiner Tätigkeit, ist er in den arbeitsteiligen Prozess einer Einrichtung eingegliedert, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, erhält er ein erfolgsunabhängiges Entgelt und hat er eigenes Kapital nicht einzusetzen, so ist vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

2. Demgegenüber kommt einem Ausschluss von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine maßgebliche Indizwirkung zu. Gleiches gilt für das Recht, für weitere Auftraggeber tätig zu werden, wenn davon tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob für die Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 2.9.2010 bis zum 22.12.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist gelernter Krankenpfleger. In der Zeit von 2009 bis 2014 war er als solcher auf Honorarbasis tätig. Seit 2014 ist er als angestellter Krankenpfleger beschäftigt.

Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um eine neurologische Klinik. Sie gehört zu dem 1985 gegründeten B-Klinikverband. Ausweislich des vorgelegten Qualitätsberichtes 2010 verfügte die Beigeladene zu 1) über insgesamt 7,5 Vollkräfte im Bereich der Ärzteschaft (2,5 davon als Fachärzte) sowie 11,5 Vollkräfte im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege zzgl. Altenpflegern (4 Vollkräfte), Pflegeassistenten (1 Vollkraft), Krankenpflegehelfer (1 Vollkraft) und Pflegehelfer (3,5 Vollkräfte). Im pflegerischen Bereich bestanden fünf Stationen, nämlich die Stationen 1 A/B, 2 A/B sowie die Station 3. Das gesamte Krankenhaus verfügte über 30 Betten und im Zentrum für neurologische Rehabilitationsmedizin zusätzlich über 125 weitere Betten. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Qualitätsberichts 2010 Bezug genommen.

Im Jahr 2010 schaltete die Beigeladene zu 1) bei der Suche nach geeignetem Personal für den pflegerischen Bereich die Q GmbH mit Sitz in E (Q) ein. Sie schloss mit dieser einen Vermittlungseinzelauftrag für die Zeit vom 1. bis 30.9.2010 ab, in dem es u.a. wie folgt heißt und auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird:

"1.1 Die Auftragnehmerin wird im Rahmen eines auf 3 Monate befristeten Vermittlungseinzelauftrages für den Auftraggeber tätig. Im Rahmen des Auftrags vermittelt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine selbstständig tätige Person nach Maßgabe seines Bedarfs. [ ...].

2.4 Die Erteilung einer verbindlichen Buchung zwischen Auftraggeber und der selbstständig tätigen Personen sind außerhalb der Zuständigkeit der Auftragnehmerin und erfolgt via Dienstleistungsvertrag unter Leistungsauftrag zwischen den Parteien. [ ...]."

Ob in der Folgezeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) ein - zuvor der Beigeladenen zu 1) von Q übersandter - Dienstleistungsvertrag (DLV) zustande kam, hat sich nicht aufklären lassen. Einen unterzeichneten DLV für die vorliegende Rechtsbeziehung konnten weder der Kläger noch die Beigeladene zu 1) vorlegen. Eingereicht wurde lediglich ein Musterexemplar eines DLV.

Q bat sodann die Beigeladene zu 1) in einem Schreiben vom 28.7.2010:

"Sobald wir die konkreten Vermittlungstermine von Herrn M erhalten, senden wir Frau T den TLA per E-Mail zu.

Bitte teilen Sie uns noch die konkreten Vermittlungsorte (Stationen) mit, damit wir sie nachtragen können."

Die Abkürzung "TLA" bedeutet dabei "Teilleistungsauftrag". Bei der angesprochenen Frau T handelt es sich um die Zeugin K Q (vormals K T), damalige Pflegedienstleitung der Beigeladenen zu 1). Auf das Schreiben von Q teilte die Zeugin C C (vormals C Q1; stellvertretene Pflegedienstleitung der Beigeladenen zu 1) per E-Mail vom 5.8.2010 folgendes mit:

"Ihre Mitarbeiter haben wir auf folgende Stationen geplant: [ ...] D M Station 1 B [ ...]".

In dem dazu von Q an die Beigeladene zu 1), zu Händen der Zeugin C, übersandten ersten TLA, der durch einen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) gegengezeichnet worden ist, heißt es unter anderen wie folgt:

"Gemäß Dienstleistungsvertrag vom.09.2010 wird durch den Auftraggeber für unten aufgeführte Termine der Teilleistungsauftrag erteilt. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt in: G B Neurologische Klinik G, PDL: K T -Tel: [ ......

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