rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.05.2002; Aktenzeichen S 13 KG 5/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Kindergeldes in den Jahren 1983 und 1984 für die drei 0000, 0000 und 0000 geborenen Kinder des Klägers.

Dieser bezog im hier streitigen Zeitraum auf Grund eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 26.04.1983 Kindergeld nur noch in Höhe der Sockelbeträge. Ein gegen diesen Bescheid geführtes Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren (L 13 KG 64/88, Landessozialgericht Nordrhein Westfalen - LSG NRW -) blieben erfolglos: Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies mit Urteil vom 25.05.1988 (S 32 Ar 228/84) eine auf Zahlung von Kindergeld in ungekürzter Höhe ab Januar 1983 gerichtete Klage ab. Eine gegen das Urteil des SG Düsseldorf und das dieses bestätigende Urteil des LSG NRW vom 04.04.1989 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers (1 BvR 658/89) wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1989 nicht zur Entscheidung angenommen. Das LSG NRW verwarf schließlich eine Wiederaufnahmeklage gegen sein Urteil vom 04.04.1989 als unzulässig (L 13 94/90).

Im Juli 1990 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte aus, er sehe der baldigen Nachzahlung der ihm verfassungswidrig vorenthaltenen Kindergeldbeträge entgegen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.1990 ab, wobei sie das Begehren des Klägers als Antrag nach § 44 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auslegte. Widerspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos (S 17 KG 19/91, SG Düsseldorf): Das SG wies mit Urteil vom 05.06.1992 eine auf höhere Kindergeldzahlung für den 01.01.1983 bis 30.09.1984 gerichtete Klage ab.

Mit einem am 19.12.2001 eingegangenen Schreiben vom 18.12.2001 übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben des Finanzamtes M bezüglich der Kindergeldhöhe für die Jahre 1983 und 1984 mit der Bemerkung, die Beklagte möge dies als formlosen Antrag auf Kindergeldnachzahlung betrachten.

Mit Bescheid vom 16.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 21 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab und führte insbesondere aus, es liege bereits die erste Voraussetzung für eine Anwendung der genannten Vorschrift nicht vor, denn die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes für die Kalenderjahre 1983 und 1984 sei bestandskräftig geworden. Insofern verwies sie auf die in diesem Zusammenhang geführten Rechtsstreite vor der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein Westfalen sowie vor dem Bundesverfassungsgericht. Den hiergegen am 25.01.2001 eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 30.01.2002 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2002 Klage zum SG Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgebracht hat, die ab Januar 1983 vorgenommenen Kürzungen des Kindergeldes auf die Sockelbeträge seien verfassungswidrig.

Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2002 die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 21 BKGG seien nicht erfüllt, denn die Entscheidung über die Höhe des dem Kläger ab 1983 gezahlten Kindergeldes sei durch die rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden.

Der Kläger hat gegen den ihm am 11.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.06.2002 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere vorgetragen hat, es sei in verfassungswidriger Weise das ihm zustehende höhere Kindergeld verweigert worden. Auch seien die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt, denn bei Erlass der Verwaltungsakte sei das Recht unrichtig angewandt worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07. Mai 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2002 zu verurteilen, die Bescheide vom 26.04.1983, 30.07.1984, 10.09.1990, 23.08.1991 und 22.10.1991 zu ändern und höheres Kindergeld für 1983 und 1984 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten L 13 KG 64/88, LSG NRW und S 17 KG 19/91, SG Düsseldorf Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte hat das dem Kläger für die Jahre 1983 und 1984 zustehende Kindergeld nach den seinerzeit geltenden Vorschriften zutreffend bewilligt. Auch sind die Voraussetzungen für eine Nachbesserung gemäß der Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld (§ 21 BKGG in der Fassung vom 04.01.2000) nicht erfüllt. Danac...

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