Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsförderung. Anspruch einer GmbH auf Ausbildungsbonus. Förderungsausschluss. Ausbildung im Betrieb eines Elternteils. alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter. sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfreiheit. Leistungsempfänger. Arbeitgeber

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung eines Ausbildungsbonusses gem § 421r SGB 3 ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ausbildung bei einer GmbH erfolgt, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ein Elternteil des Auszubildenden ist.

2. Der Arbeitgeber ist in Streitigkeiten über einen Ausbildungsbonus Leistungsempfänger iS von § 183 Abs 1 SGG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2014; Aktenzeichen B 11 AL 17/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Ausbildungsbonus gemäß § 421r Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Personalberatungsunternehmen. Ihre Mehrheitsgesellschafterin (mit 61% der Geschäftsanteile) und alleinige Geschäftsführerin ist Frau Q. Der weitere Gesellschafter Herr K verfügt als Minderheitsgesellschafter (mit 39% der Geschäftsanteile) nicht über eine Sperrminorität. Frau Q ist zugleich die Mutter der Auszubildenden L Q. Am 14.07.2008 beantragte die Klägerin einen Ausbildungsbonus gemäß § 421r SGB III für die Ausbildung von L Q ab dem 15.08.2008. Mit dieser werde erstmals eine Auszubildende eingestellt. Die Auszubildende habe im Jahr 2006 die Fachhochschulreife erworben und bisher die erstrebte Ausbildung zur Personaldienstleistungskauffrau nicht aufnehmen können, weil sie Mutter eines am 00.00.2006 geborenen Kindes sei. Die Ausbildungsvergütung betrage im ersten Ausbildungsjahr 750 Euro.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.12.2008 ab, weil die Auszubildende die Tochter der Gesellschafterin bzw. Geschäftsführerin der Klägerin sei. Mit ihrem Widerspruch vom 02.01.2009 hiergegen führte Klägerin aus, die Ausbildung erfolge nicht bei ihrer Mutter, sondern bei der GmbH, deren Geschäftsführerin die Mutter sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 21.04.1988 (7 RAr 32/86, SozR 4100 § 112 Nr. 36) zum damaligen § 112 Abs. 5 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entschieden, dass diese Regelung nicht anzuwenden sei, wenn der Arbeitslose bei einer GmbH beschäftigt sei. § 421r SGB III entspreche im Wesentlichen dieser Vorschrift. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 zurück. Der Ausschlusstatbestand der Ausbildung bei einem Elternteil sei trotz der Ausbildung bei einer GmbH anzuwenden, weil die Mutter der Auszubildenden als Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser GmbH einen maßgeblichen Einfluss auf diese habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.03.2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Ausschlusstatbestand der Beschäftigung bei einem Elternteil könne bei der Beschäftigung bei einer juristischen Person nicht entsprechend angewandt werden. Das BSG habe mit Urteil vom 21.04.1988 entschieden, dass keine Beschäftigung bei einem Verwandten vorliege, wenn der Arbeitslose bei einer GmbH beschäftigt sei. Diese zur Frage der Bemessung des Arbeitslosengeldes entwickelte Rechtsprechung müsse auch im Rahmen der Gewährung des Ausbildungsbonus entsprechend gelten. Die Auszubildende sei nicht bei ihrer Mutter beschäftigt, sondern bei der Klägerin als eine juristische Person. Die Mutter der Auszubildenden sei lediglich ihre Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin. Zwar verfüge der weitere Gesellschafter als Minderheitsgesellschafter nicht über eine Sperrminorität und die Mutter der Klägerin sei grundsätzlich berechtigt, alleine Personalentscheidungen zu treffen. Sie bespreche aber sämtliche Personalmaßnahmen mit ihrem Mitgesellschafter.

Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bezogen.

Mit Urteil vom 20.01.2011 hat das SG Düsseldorf die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, nachdem die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt hatten. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Ausbildungsbonus an die Klägerin unter Hinweis auf § 421r Abs. 5 Nr. 3 SGB III abgelehnt. Danach sei eine Förderung ausgeschlossen, wenn die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils durchgeführt werde. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin im Verhältnis zur Auszubildenden der Betrieb eines Elternteils sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung des Wortlautes. Zweck des Ausschlusses der Förderung nach § 421r Abs. 5 Nr. 3 SGB III sei es, Mitnahmeeffekte zu verhindern, weil zu vermuten sei, dass der Auszubildende auch ohne die Förderung einges...

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