nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 21.05.1999; Aktenzeichen S 7 KN 13/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.08.2004; Aktenzeichen B 8 KN 18/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu ¼ zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Zeitraum ab August 1996 die von der Klägerin bezogene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten gewährte große Witwenrente anzurechnen ist.

Die 19 ... geborene Klägerin ist die Witwe des 19 ... geborenen und am ...19 ... verstorbenen, bei der Beklagten versicherten ... R ... (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war bis zum ...19 ... im Deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Ab dem ...19 ... gewährte ihm die Beklagte vorgezogenes Knappschaftsruhegeld (Bescheid vom 23.09.1983), das zum 01.01.1992 umgewertet und als Regelaltersrente geleistet wurde.

Nach dem Tode des Versicherten bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.11.1993 eine große Witwenrente (Bescheid vom 30.12.1993). Im Oktober 1994 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft beim Versicherten posthum eine Berufskrankheit Nr. 4103 an (Versicherungsfall 12.05.1989) und bewilligte rückwirkend ab dem 03.10.1993 Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 20.02.1995). Daraufhin rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1995 diese ab November 1993 auf die große Witwenrente an, wodurch sich der monatliche Zahlbetrag erheblich verringerte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Im August 1995 wies die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995, Aktenzeichen (Az) 5 RJ 4/95, darauf hin, dass die im Bescheid vom 10.03.1995 praktizierte Anrechnung rechtswidrig sei. Da der Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Beginn des Knappschaftsruhegelds des Versicherten liege, schließe § 93 Abs 5 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Anrechung aus. Sie bitte daher, den Bescheid vom 10.03.1995 zu berichtigen und die zu Unrecht vorenthaltenen Rentenanteile zu erstatten (Schreiben von 09.08.1995).

Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 10.03.1995 ab (auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützter Bescheid vom 16.10.1996; Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG sei § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I S 2261ff) auch auf Hinterbliebenenrenten im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung anwendbar. Die spätere Änderung der Vorschrift durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) im Jahre 1996 ändere nichts daran, dass der Bescheid vom 10.03.1995 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei.

Das Sozialgericht (SG) hat das Verfahren für den Zeitraum vom 01.05.1995 bis zum 31.07.1996 ausgesetzt und durch Teilurteil den Bescheid vom 10.03.1995 insoweit aufgehoben, als für die Zeit vor dem 01.05.1995 der Bescheid vom 30.12.1993 zurückgenommen worden ist, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (Urteil vom 21.05.1999).

Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat zur Begründung weiter gemeint, dass der Bescheid vom 10.03.1995 erst nachträglich durch das WFG rechtmäßig geworden sei, mithin ursprünglich rechtswidrig war.

Während des Verfahrens ist ein weiterer Bescheid ergangen, der die neue Berechnung der großen Witwenrente für die Zeit ab November 2000 unter Beibehaltung der Anrechung der Unfallrente regelt (Bescheid vom 25.09.2000). Unter Berücksichtigung der im Verlauf des Rechtsstreits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen und außerdem die Bescheide vom 10.03.1995, 16.10.1996 und 07.09.1998 aufgehoben, soweit damit der Bescheid vom 30.12.1993 für die Zeit vom 01.05.1995 bis zum 31.07.1996 zurückgenommen worden ist.In Verfolg dieser Erklärungen hat sie einen weiteren Bescheid "Betr. Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung des Werner Reuber" erlassen und darin u.a. verfügt: Der Bescheid vom 10.03.1995 ist gem. § 44 SGB X zurückzunehmen. Die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides sind erfüllt. Die Rücknahme erfolgt ab 01.11.1993. Aus dem anschließenden Begründungsteil ergibt sich, dass die Rente für die Zeit bis einschließlich Juli 1996 ohne Berücksichtigung der Anrechung der Unfallrente gewährt wird, während es ab August 1996 bei der Anrechnung verbleibt (Bescheid vom 20.02.2003).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.1999 zu ändern und den Bescheid der Beklagt...

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