nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Rente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente. Gesetzesbeschluss. Gesetzesverkündung. Inkraftreten. Rückwirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rentenversicherungsträger sind befugt, bereits ab 01.08.1996 die Unfallhinterbliebenenrente einer Versicherten auf ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1-3 SGB VI anzurechnen, auch wenn die in § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI verankerte Ausnahme von der Anrechnung erst durch die mit dem Wirtschafts- und Beschäftigungsförderungsgesetz am 27.09.1996 verkündete Vorschrift des § 93 Abs. 5 S. 3 SGB VI abgeschafft wurde. Denn der Gesetzgeber war berechtigt, die Rückwirkung des Gesetzes jedenfalls auf den Zeitraum zwischen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags am 09.07.1996 und Gesetzesverkündung zu erstrecken.

 

Normenkette

SGB VI § 93 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 22.01.2003; Aktenzeichen S 11 RA 125/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2003 geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob für den Zeitraum ab August 1996 die von der Klägerin bezogene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten gewährte großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.

Die am 00.00.1923 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1921 geborenen und am 15.09.1993 verstorbenen K N (Versicherter). Der Versicherte gab am 31.07.1978 seine Beschäftigung bei der U AG auf, stand anschließend im Leistungsbezug beim Arbeitsamt und bezog ab 01.07.1981 vorzeitiges Altersruhegeld (Bescheid vom 09.06.1981). Nach dem Tod des Versicherten bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.10.1993 große Witwenrente (Bescheid vom 09.12.1993). Die Beigeladene bewilligte der Klägerin - ausgehend von einem Leistungsfall am 20.10.1992 - ab 15.09.1993 Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 09.02.1994) sowie als Sonderrechtsnachfolgerin Lebzeitenrente für die Zeit vom 21.10.1992 bis 15.09.1993 (Bescheid vom 09.02.1994). Auf Grund einer Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes stellte die Beigeladene die Witwenrente neu fest (Bescheid vom 08.07.2002). Sie machte jeweils Erstattungsansprüche geltend, die teilweise befriedigt wurden.

Die Beklagte berechnete die große Witwenrente unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab 01.10.1993 neu, errechnete eine Überzahlung in Höhe von 9.848,21 DM und wies darauf hin, dass sie einen Erstattungsanspruch bei der Beigeladenen geltend gemacht habe und, sollte diese die Ansprüche nicht voll befriedigen können, sie sich mit der Klägerin wegen einer Erstattung nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - in Verbindung setzen werde (Bescheid vom 28.06.1994). Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin nach Anhörung durch die Beklagte zu einer vorgesehenen Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1993 und Rückforderung von 3.299,45 DM (26.09.1994) nach Auffassung der Beklagten zurück. Sie erstattete der Beklagten die von dieser geltend gemachten 3.299,45 DM. Daraufhin sah die Beklagte die Rückforderung als erledigt an (Bescheid vom 03.11.1994).

Im August 1995 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 -, die Rentenangelegenheit zu überprüfen bzw. zu regeln. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 28.06.1994 gestützt auf § 44 SGB X ab, da die Rente unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschriften des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in zutreffender Höhe festgestellt worden sei (Bescheid vom 21.09.1995). Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe Anspruch auf die ungekürzten Renten, die Kürzungsvorschrift des § 93 SGB VI finde keine Anwendung. Die Beklagte berechnete die große Witwenrente ohne anrechenbares Einkommen nach § 97 SGB VI und unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen geänderten Arbeitsverdienstes neu (Bescheid vom 07.12.1995) und meinte, dieser Bescheid werde nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Sie wies den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, nach den gesetzlichen Regelungen sei die Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die große Witwenrente zu Recht erfolgt (Widerspruchsbescheid vom 12.05.1997).

Mit der am 30.05.1997 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter die Auffassung vertreten, ihr stehe die ungekürzte Witwenrente zu. Der Bescheid vom 28.06.1994 sei rechtswidrig. Sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen etwa ihre Bescheide aufgehoben worden seien. Die nach § 45 SGB X erfolgte Rücknahme sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe die Rechtswidrigkeit des Witwenrentenbescheide...

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