Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. keine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem § 68 SGB 12 während Inhaftierung von über 1 Jahr. unbestimmter Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten. Mietzahlung durch Familienangehörige

 

Orientierungssatz

1. Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten während einer Haft durch den Sozialhilfeträger ist an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten iS von § 67 S 1 SGB 12 und § 68 Abs 1 S 1 SGB 12 gebunden.

2. Die unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten" wird in § 1 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001) näher erläutert und konkretisiert.

3. Haft geht nicht einher mit sozialen Schwierigkeiten. Dazu müssen gem § 1 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (juris: BSHG§72DV 2001) Umstände bestehen, die dazu führen, dass bei der betreffenden Person eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die auf Dauer eine Ausgliederung aus der Gemeinschaft erkennen lässt.

4. Ist der Inhaftierte nach wie vor unter derselben Anschrift gemeldet und wird während der Haftzeit die Miete von einem Familienangehörigen gezahlt, so ist keine Notlage ersichtlich, die ein Tätigwerden des Sozialhilfeträgers erforderlich macht.

5. Ein inhaftierter Hilfebedürftiger hat nur dann einen Anspruch auf Übernahme der Miete, wenn er eine kurzzeitige Haftstrafe verbüßt (vgl LSG Essen vom 19.5.2005 - L 9 B 9/05 SO ER). Anderenfalls hat der Sozialhilfeträger die Kosten der Auflösung der Wohnung und der Einlagerung der persönlichen Sachen zu übernehmen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen B 8 SO 24/12 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten für die Dauer seines Haftaufenthaltes nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der alleinstehende Kläger ist am 00.00.1948 geboren. Er bezog bis zum 09.01.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit vom 10.01.2008 bis einschließlich 23.01.2009 befand er sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. In den ersten drei bis vier Monaten seiner Haft war der Kläger in der JVA C im offenen Vollzug und in der Zeit danach bis Haftende in der JVA C1 im geschlossenen Vollzug inhaftiert.

Mit Schreiben vom 15.01.2008 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der ab Februar 2008 fällig werdenden monatlichen Mieten in Höhe von 311,05 EUR zzgl. 18,00 EUR Strom für die von ihm angemietete Wohnung B 0 in P.

Im Februar 2008 beantragte er vor dem Sozialgericht (SG) Detmold mit diesem Begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 19 SO 31/08 ER) und erhob zugleich eine entsprechende Klage (S 16 (19) SO 32/08). Mit Beschluss vom 10.03.2008 lehnte das SG Detmold den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Beschluss vom 04.08.2008 zurück (L 20 B 55/08 SO ER).

Mit Bescheid vom 09.06.2008 lehnte die Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten für die Dauer der Haftunterbringung ab. Die Übernahme von Kosten der Unterkunft setze nach § 29 SGB XII nicht nur die bloße Anmietung, sondern auch die tatsächliche Nutzung des Wohnraumes voraus. Dies sei bei einer über einjährigen Haftunterbringung nicht der Fall. Auch sei ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Schuldenübernahme nicht gegeben. Ebenso sei die Übernahme der Kosten im Rahmen der Vorschriften zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht gerechtfertigt. Den hiergegen am 07.07.2008 erhobenen Widerspruch wies der Kreis Lippe mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2008 zurück.

Am 08.12.2008 hat der Kläger eine weitere Klage vor dem SG Detmold erhoben (S 16 SO 42/08).

Das SG Detmold hat mit Beschluss vom 25.03.2009 die Verfahren S 16 (19) SO 32/08 und S 16 SO 42/08 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden. Es hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09.09.2009 (zugestellt am 16.09.2009 sowie 15.09.2009) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Gleichzeitig hat das SG Detmold auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2010 hat das SG Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch nach dem SGB XII auf Übernahm...

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