Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Geschäftsreise. Kundenwerbung

 

Orientierungssatz

Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles, wenn sich ein Unternehmer während seiner Geschäftsreise beim Kegeln mit einem potentiellen Kunden verletzt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen B 6 KA 38/97 R)

BSG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen B 6 KA 45/97 R)

BSG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen B 6 KA 39/97 R)

BSG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen B 6 KA 42/97 R)

BSG (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen B 9 SB 16/97 R)

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1927 geborene Kläger, als Handelsunternehmer für Werbegeschenke freiwillig bei der Beklagten versichert, erlitt am 28.10.1992 auf der Kegelbahn der Gastwirtschaft des Hotels L. in F. eine Sprunggelenksluxationsfraktur links vom Typ Weber C, als er beim Kegeln ausrutschte, mit dem linken Fuß umknickte und sich diesen dabei verrenkte. Der Kläger, der auf Geschäftsreise ein Zimmer in diesem Hotel bewohnte, war, als er sich zur Einnahme des Abendessens im Schankraum aufhielt, von einem Kunden auf die ihm unbekannte Zeugin M. H. aufmerksam gemacht worden. Diese war im väterlichen Unternehmen, der P. V. GmbH & Co., einem Kunden des Klägers, als Industriekauffrau im Bereich Einkauf/Verkauf auch für den Einkauf von Werbegeschenken zuständig. Nachdem der Kläger die Zeugin angesprochen und ihr mitgeteilt hatte, daß er am nächsten Tag die Firma V. aufsuchen wollte, wurde er von dieser gebeten, mit auf die Kegelbahn zu kommen, wo die Zeugin an einem Damenkegelabend teilnahm. Etwa um 22.30 Uhr, gegen Ende des Kegelabends, wurde der Kläger, der sich mit der Zeugin H. auf der Kegelbahn abseits von den Teilnehmerinnen des Kegelabends aufgehalten hatte, gefragt, ob er auch einmal kegeln wolle. Als er dies tat, geschah der Unfall.

Die Beklagte befragte schriftlich die Teilnehmerinnen des Kegelabends und lehnte mit Bescheid vom 27.07.1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.01.1994, die Anerkennung des Ereignisses vom 28.10.1992 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Sie begründete dies damit, die Gespräche mit der Zeugin H. seien bereits abgeschlossen gewesen und im Unfallzeitpunkt habe sich der Kläger einer rein eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zugewandt. Es habe nicht festgestellt werden können, daß das Kegeln notwendig betrieblich bedingt gewesen sei.

Am 17.02.1994 hat der Kläger beim Sozialgericht - SG - Dortmund Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, er habe beim Kegeln in seinem Hotel einen Arbeitsunfall erlitten, weil seine Reise "hauptsächlich betrieblichen Interessen dienen sollte".

Das SG hat die Zeugin M. H. vernommen und mit Urteil vom 06.02.1996 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwischen dem Unfall des Klägers und der betrieblichen Tätigkeit habe rechtlich kein wesentlicher innerer Zusammenhang bestanden. Das eigentliche Kegeln, das Werfen der Kugel, sei eine dem persönlichen Bereich des Klägers zugehörige Tätigkeit gewesen, auch wenn dabei die Maßstäbe angelegt würden, die die Rechtsprechung für Unternehmer bei Handlungen zur Kundenwerbung und -betreuung entwickelt habe. Danach könnte zwar das Gespräch mit der Zeugin H. auf der Kegelbahn unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden haben, der eigentliche Kegelvorgang sei davon aber abzugrenzen, selbst wenn der Kläger von der Zeugin H. zum Kegeln aufgefordert worden wäre. Nicht zu kegeln, hätte auf die Entscheidung der Zeugin, Werbegeschenke zu kaufen, keinen Einfluß gehabt, und eine entsprechende subjektive Einschätzung des Klägers werde durch die Situation, wie sie sich objektiv darstellte, nicht ausreichend gestützt.

Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 27.02.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.1996 Berufung eingelegt.

Er weist darauf hin, daß die Zeugin H. nach einem Aktenvermerk der Beklagten im Februar 1993 telefonisch erklärt habe, den Kläger zum Kegeln eingeladen zu haben und während des Kegelns immer wieder auf geschäftliche Dinge zu sprechen gekommen zu sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Dortmund vom 06.02.1996 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.1994 zu verurteilen, das Ereignis vom 28.10.1992 als Arbeitsunfall durch die Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen, hilfsweise die Zeugin H. erneut zu den Ereignissen vom Unfalltage zu befragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Vorprozeßakten des SG Dortmund - S 1 U 150/82 - und - S 36 (1) U 23/89 -, die ebenf...

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