Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. versäumte Berufungsfrist. Prozeßbevollmächtigter. Wirtschaftlichkeitsprüfung. statistische Prüfmethode bei einzelnen Leistungsziffern. Anerkennung. Praxisbesonderheit
Orientierungssatz
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Berufungsfrist durch den Prozeßbevollmächtigten.
2. Gegen die Anwendung der Methode des statistischen Vergleichs bestehen auch bei einzelnen Leistungsziffern keine grundlegenden Bedenken. Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um Leistungen handelt, die für die betreffende Arztgruppe typisch sind, also von einem größeren Teil der Fachgruppenmitglieder regelmäßig in nennenswerter Zahl erbracht werden und damit eine ausreichende Vergleichsgrundlage abgaben. Die Leistungen nach der Gebührennummer 10 des BMÄ gehören zu den ärztlichen Grundleistungen und sind nicht einer bestimmten fachlichen Ausrichtung oder Behandlungsweise zugeordnet, sondern müssen weitgehend unabhängig vom individuellen diagnostischen und therapeutischen Konzept des jeweiligen Arztes bei bestimmten Krankheitszuständen angesetzt werden. (vgl BSG vom 28.10.1992 - 6 RKa 3/92 = SozR 3-2500 § 106 Nr 15).
3. Zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der statistischen Prüfmethode im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
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Fundstellen
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