rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 06.08.2001; Aktenzeichen S 15 P 118/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.08.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Bewilligung von Leistungen wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) - beanspruchen kann.

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie das Merkzeichen "G" anerkannt sind, ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie lebt zu sammen mit ihrem halbseitig gelähmten Ehemann in der 2. Etage eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug; das Schlafzimmer im Obergeschoss ist nur über eine steile Treppe zu erreichen. Die Klägerin leidet im Wesentlichen an einem Zustand nach Reapoplex 1997 mit weitgehend zurückgebildeter armbetonter Hemiparese links, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ IIb, einer arteriellen Hypertonie, einer coronaren Herzkrankheit sowie einem Wirbelsäulensyndrom.

Sie beantragte im April 1998 die Bewilligung von Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung als Sachleistung in Form der häuslichen Pflegehilfe.

Der begutachtende Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), Dr. P ..., führte in seinem Gutachten vom 09.09.1998 aus, im Bereich der Körperpflege bestehe kein Hilfebedarf. Bei der Ernährung müsse ein Zeitaufwand von drei Minuten täglich für die mundgerechte Zubereitung der Mahlzeiten angerechnet werden. Die Klägerin bedürfe täglich eine Minute der Hilfe beim Stehen. Für die hauswirtschaftliche Versorgung sei ein Zeitaufwand von 280 Minuten in der Woche zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 21.09.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit ihrem Widerspruch vom 22.10.1998 machte die Klägerin geltend, sie benötige 2 Stunden täglich der Hilfe im Bereich der Körperpflege. Bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung sei eine Hilfe von 30 Minuten täglich erforderlich. Zu den Verrichtungen im Bereich der Mobilität führte sie aus, diese könne sie allein mit großen Zeitaufwand bewältigen.

Nach Einholung eines Befundberichtes von dem Internisten Dr. S ... vom 30.11.1998 beauftragte die Beklagte erneut den MDK Nordrhein mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Herr W ... beschrieb in seinem Gutachten vom 09.04.1999 im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates nur mäßige Einschränkungen. Das Gangbild zeige sich mit Gehstock ausreichend sicher. Das demonstrierte Treppensteigen gelinge mit Mühe in ausreichendem Maß. Im Bereich der Körperpflege nahm der Arzt W ... einen Zeitaufwand für die Teilwäsche des Unterkörpers von einer Minute sowie für eine erforderliche Teilunterstützung beim Baden von drei Minuten jeweils umgerechnet täglich an. Im Bereich der Mobilität müsse beim An- und Auskleiden (sechs Minuten täglich) sowie beim Stehen (zwei Minuten täglich) in Form der Teilunterstützung geholfen werden. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung entstehe ein Pflegeaufwand von 190 Minuten in der Woche.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit ihrer Klage vom 09.09.1999 zum Sozialgericht Duisburg hat die Klägerin angeführt, sie sei psychisch eingeschränkt und deshalb besonders hilfebedürftig.

Der behandelnde Orthopäde Dr. K ... hat in seinem Bericht vom 01.02.2000 einen Hilfebedarf der Klägerin beim Duschen, Baden und Kämmen, beim An- und Auskleiden, beim Gehen, beim Stehen, beim Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung beschrieben. Die Klägerin bedürfe im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden der Hilfe, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung überwiege.

Der während des sozialgerichtlichen Verfahrens erneut beauftragte MDK Nordrhein hat durch Dr. K .../M. K ..., einen Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege von insgesamt sieben Minuten täglich ermittelt, wobei ein teilweiser Hilfebedarf beim Waschen, beim Baden, beim An- und Entkleiden sowie beim Stehen gesehen wurde (Gutachten vom 21.03.2000).

Der Internist Dr. S ... hat in seinem Befundbericht vom 10.04.2000 keinen Hilfebedarf der Klägerin bei den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität beschrieben.

Einen pflegerischen Zeitaufwand von 32 Minuten im Tagesdurchschnitt im Bereich der Grundpflege hat der vom SG beauftragte Internist Dr. R ... in seinem Gutachten vom 20.06.2000 angenommen. Hierbei berücksichtigte er auch sechs Minuten für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Mit Urteil vom 06.08.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. R ... ausgeführt, nach dem Ergebnis der im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin einer der Pflegestufen nach dem SGB XI zuzuordnen sei. Bei...

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