Leitsatz (amtlich)

1. Für die Erteilung von (ablehnenden) Verwaltungsakten in den Fällen des BVG § 18c Abs 2 sind die Träger der gesetzlichen KV (KK), nicht die VersorgA zuständig, jedenfalls dann, wenn die KK sowohl nach dem Recht der gesetzlichen KV wie nach dem BVG tätig werden (Abgrenzung zu dem Urteil des BSG 1970-12-15 10 RV 789/68 = BSGE 32, 150). BSGE 32, 150).

2. Ein Durchführen an Stelle der KK nach BVG § 18c Abs 3 liegt nur dann vor, wenn das VersorgA eine Behandlung im Ganzen, zumindest eine Maßnahme im Rahmen der Gesamtbehandlung übernimmt; die Behandlung einer Einzelfrage im Rahmen der bei der KK verbleibenden Heilbehandlung genügt nicht.

 

Orientierungssatz

Wird ein Verwaltungsträger, sei es eine Behörde, eine Anstalt, eine Stiftung oder eine Körperschaft im Rahmen des gesetzlich übertragenen Bereichs als Auftragsverwaltung tätig, so geschieht dies ohne Einschränkungen. Insbesondere erteilt er sämtliche Verwaltungsakte, nicht nur die bewilligenden. Seine Berechtigung und Verpflichtung zum Handeln hängt nicht davon ab, ob die übertragenen Aufgaben reibungslos erledigt werden können. Der entlasteten Verwaltung bleibt nur ein Aufsichtsrecht und eine allgemeine Weisungsbefugnis (vgl auch GG Art 85), soweit nicht wie in BVG § 18c Abs 3 durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung das Recht eingeräumt ist, die Aufgabe an sich zu ziehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.07.1980; Aktenzeichen 9 RV 72/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652056

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