Leitsatz (amtlich)

1. Die Versetzung aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei einem Land in die eines anderen Landes ist ein den Nachversicherungsfall begründendes Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung, bei dem die Nachentrichtung von Beiträgen aufgeschoben wird.

2. Für die Frage, ob der aus den Diensten eines Landes in die eines anderen versetzte Nachzuversichernde iS des AnVNG Art 2 § 48a Abs 2 nach dem 1972-12-31 aus der die Versicherungsfreiheit begründenden Beschäftigung ausgeschieden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des den jeweiligen Nachversicherungsfall begründenden Ausscheidens, nicht auf das endgültige Ausscheiden aus versicherungsfreier Beschäftigung an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.11.1981; Aktenzeichen 11 RA 64/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657145

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