Leitsatz (amtlich)

Stellt das einem Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Weihnachtsgeld sich den Umständen nach als zusätzliches Entgelt für die im Jahresverlauf geleistete Arbeit dar (etwa iS eines 13. Monatsgehalts), so ist es - auch - für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung gleichmäßig auf die einzelnen Abrechnungszeiträume zu verteilen (Fortführung von BSG vom 1981-10-28 12 RK 23/80 = SozR 2100 § 14 Nr 9).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.1984; Aktenzeichen 10 RAr 11/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664065

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