rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 28.05.1997; Aktenzeichen S 6 (12) V 119/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28. Mai 1997 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 6. August 1990 und 27. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1994 verurteilt, Schadensausgleich nach einem Vergleichseinkommen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zugewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichenKosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, nach welchem Vergleichseinkommen (VE) der der Klägerin zu gewährende Schadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu bemessen ist.

Die Klägerin ist die Witwe des im Juli 1918 geborenen und im Januar 1990 im Alter von 72 Jahren verstorbenen Tierarztes Dr. B ... L ... (im folgenden: Beschädigter).

Der Beschädigte bezog wegen der Schädigungsfolgen

1. Doppelseitige, rechts produktiv-indurative, links produktiv-bronchiektatische Lungentuberkulose;

2. Thorakoplastik links bei erheblicher Rippenschwellschwarte;

3. Rechtsherzschädigung erheblichen Grades

Versorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit(MdE) um 100 v.H. (Bescheide vom 23. Dezember 1955 und 10. September 1971) sowie - seit März 1976 - Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II (Bescheid vom 17. Mai 1976). Des weiteren bezog er seit 1960 Berufsschadensausgleich, zuletzt nach einem VE der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Ortszuschlag Stufe 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) (Bescheide vom 17. Mai 1962 und 24. März 1977).

Nachdem er im Januar 1990 an einer auf die Schädigungsfolgen zurückzuführenden respiratorischen Globalinsuffizienz verstorben war, bewilligte der Beklagte der Klägerin auf Antrag zunächst Witwenrente (Bescheid vom 08. Mai 1990) und hernach Ausgleichsrente sowie Schadensausgleich nach einem VE des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 des BBesG zuzüglich des Ortszuschlages Stufe 2, gekürzt auf 75% (Bescheid vom 06. August 1990).

Mit ihrem hiergegen am 28. August 1990 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Schadensausgleich sei nach der Sondervorschrift des § 40a Abs. 3 Satz 1 BVG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 5 zu dieser Vorschrift zu berechnen, da der Beschädigte in einem Umfang hilflos gewesen sei, der demjenigen der Pflegezulage Stufe III entspreche, ohne allerdings eine solche Leistung bezogen oder beantragt zu haben. Diese Hilflosigkeit habe vor dem Tod für einen Zeitraum von mehr als sechs Mona ten bestanden. Zur Begründung legte sie u.a. einen Bericht des behandelnden Arztes D ... aus O ... vom 25. Oktober 1989 vor, den dieser zu einem Antrag des Beschädigten auf Leistungen wegen Schwerstpflegebedürftigkeit erstellt hatte. Hierin ist die Rede von einer starken Luftnot bei geringster körperlicher Anstrengung, von einem körperlichen Abbau, einer starken Schwäche und Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit, völlige Abmagerung und einem Morbus Parkinson. Die Prognose sei fraglich bis schlecht, in absehbarer Zeit sei keine Besserung zu erwarten, eher eine Verschlimmerung; vielleicht sei durch die aktuelle Behandlung eine Besserung in ab sehbarer Zeit möglich. In dem ebenfalls vorgelegten Behandlungs bericht des M ... B ... L ..., wo der Beschädigte nach 14-tägiger stationärer Behandlung am 18. Januar 1990 verstorben war, heißt es u.a., dass ein progredientes, generalisiertes Lungenemphysem bestanden habe, das im letzten Jahr zu einer erheblichen Gasaustauschstörung, einem sogenannten Posttuberkulosesyndrom, geführt habe.

Der Beklagte lehnte die begehrte Neuberechnung des Schadensausgleiches nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme seines beratenden Arztes Dr. O ... aus M ... ab, weil eine nicht nur vorübergehende Hilflosigkeit nach Stufe III aus den aktenkundigen Unterlagen nicht erkennbar sei (Bescheid vom 27. Juni 1994). Unter Einbeziehung dieses Bescheides wies er so dann aus denselben Gründen den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. August 1994).

Mit ihrer am 22. August 1994 beim Sozialgericht (SG) eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt: Obwohl ein An trag auf Gewährung einer Pflegezulage aus ungeklärten Gründen unterblieben sei, habe beim Beschädigten in den letzten Monaten vor dem Tode ein so schweres Krankenlager bestanden, dass zumindest die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt gewesen seien. Dieser Zustand habe mindestens seit Mitte 1989 vorgelegen. Die Leistungsvoraussetzungen seien aber auch dann erfüllt, wenn dieser Zustand zwar nicht für mehr als sechs Monate bestanden habe, ohne den Tod indes mehr als sechs Monate bestanden hätte.

Zur weiteren Begründung hat sie erneut ein Attest des Arztes D ... vorgelegt, worin es heißt, der Gesundheitszustand des Beschädigten habe sich im letzten halben Jahr infolge des progrediente...

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