Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Ehegatten nur bei Abgabe des Landwirtschaftsunternehmens durch anderen Ehegatten. Vollendung des 65. Lebensjahres. Heimunterbringung. Voraussetzungen an einen Pachtvertrag

 

Orientierungssatz

1. Findet eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehegatten nicht statt, steht dem anderen Ehegatten kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 13 ALG iVm § 44 SGB 6 jeweils in der Fassung vom 24.3.1999 zu.

2. Eine dauernde erforderliche Heimunterbringung eines Ehegatten stellt allein noch kein Getrenntleben dar (vgl BGH vom 25.1.1989 - IVb ZR 34/88 = NJW 1989, 1988).

3. Zu den Voraussetzung an einen Pachtvertrag, der eine Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmen iS von § 21 ALG regelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen B 10 LW 3/07 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Rücknahme des Bescheides über die Entziehung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005.

Die am 00.00.1939 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts I H, geboren am 00.00.1937. Sie befindet sich seit dem 04.05.1987 wegen einer schweren psychotischen Erkrankung durchgängig in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann wurde vom Amtsgericht Bünde am 09.12.2004 zu ihrem Betreuer bestellt. Am 17.05.2002 vollendete er das 65. Lebensjahr.

Mit Bescheid vom 19.10.1995 war der Klägerin von der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.04.1995 ausgehend von einem am 30.06.1984 eingetretenen Versicherungsfall bewilligt worden.

Mit Bescheid vom 07.05.2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 19.10.1995 für die Zeit ab dem 01.06.2002 auf. Da der Ehemann nun das 65. Lebensjahr vollendet habe, fehle es an dem Merkmal der Hofabgabe, da die privilegierte Hofabgabe an den Ehegatten nach § 21 Abs. 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehegatten möglich sei. Die Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes und die damit nach § 21 Abs. 9 ALG endende Abgabefiktion stelle eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 zurück.

Mit Pachtvertrag vom 24.03.2005 verpachtete der Ehemann der Klägerin an die X GbR für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2035 Ackerflächen von 19 ha 37 a 90 qm Größe.

Mit Bescheid vom 25.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente an Landwirte mit Wirkung ab dem 01.04.2005.

Am 26.01.2006 beantragte die Klägerin, ihr die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 nachzuzahlen. Die Bewirtschaftung des Hofes C-Straße , W, sei bereits seit dem 01.08.1996 eingestellt worden. Die Klägerin legte einen am 01.08.1996 zwischen ihrem Ehemann und der X GbR geschlossenen Vertrag über die ab dem 01.10.1996 auf unbestimmte Zeit geltende Überlassung von landwirtschaftlicher Nutzfläche von insgesamt 21,5 ha vor. Mit Bescheid vom 16.02.2006 lehnte die Beklagte den am 26.01.2006 gestellten Antrag ab. Für eine Rentengewährung fehle es am Merkmal der Hofabgabe. Der vorgelegte Vertrag erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, da er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 22.08.2004 noch mitgeteilt, an einer Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes ganz egal in welcher Form nicht interessiert zu sein.

Hiergegen richtete sich der am 16.03.2006 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung legte sie einen zwischen ihrem Ehemann und der X GbR geschlossenen Vertrag zur auf die Dauer von 10 Jahren (01.06.1994 - 01.06.2004) befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen vor. Dieser stehe im Zusammenhang mit dem bereits vorgelegten Pachtvertrag. Die Übertragung der Milchrechte sei auf 10 Jahre festgeschrieben gewesen. Damit habe ihr Ehemann den wichtigsten Betriebsteil seiner Landwirtschaft bereits am 01.06.1994 für die Dauer von 10 Jahren gegen Entgelt auf die X GbR übertragen. 1996 habe er die Bewirtschaftung der Acker- und Wiesenflächen aufgegeben. Ihr Ehemann sei gesundheitlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Hof zu bewirtschaften. Aufgrund der Vertragssituation habe er hierzu auch gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, selbst dann nicht, wenn die 10-Jahresfrist am 01.06.2004 ausgelaufen wäre. Eine Kündigung der Verträge sei auf jeden Fall unterblieben. Sie seien stillschweigend fortgeführt worden und hätten 2005 dann ihre neue Fassung erhalten, m...

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