rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 27.02.2001; Aktenzeichen S 11 SB 233/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.02.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob bei dem Kläger trotz Wohnsitzwechsel in die Niederlande weiter die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen ist.

Der 1942 geborene Kläger niederländischer Staatsangehörigkeit hat seinen Wohnsitz jedenfalls seit Mai 1998 wieder in den Niederlanden. Seit 1974 bezieht er nach eigenen Angaben eine Erwerbsun- fähigkeitsrente der BfA. Ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht seit langem nicht mehr. Mit Bescheid vom 22.07.1976 hat das Versorgungsamt Stxxxxxxx die MdE wegen einer hirnorganischen Leistungsminderung mit 50 v. H. festgestellt. Gemeldet war der Kläger seinerzeit unter der Adresse 7xxx Bxxxxxxxx, Hxxx Stxxxx xx. Im April 1995 beantragte er einen Verlängerung der Gültigkeit seines Schwerbehindertenausweises und bat um Zusendung an die Adresse "Fam. E. J. Jxxxxxx, Pxxxxxxxxxxx xx NL xxxx, Schxxxx, Niederlande." Einen weiteren Verlängerungsantrag stellte er im April 2000 unter der Adresse "J. B. Kxxxxxxx, Pxxxxxxxxxxx xx, NL xxxx xx Schxxxx".

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 04.09.2000 darauf hin, dass er beabsichtige, den Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil er - der Kläger - seinen ständigen Wohnsitz in die Niederlande verlegt habe. Mit Bescheid vom 25.09.2000 hob der Beklagte sodann den Bescheid vom 22.07.1976 auf und stellte fest, dass der Kläger nicht mehr unter den Personenkreis des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) falle. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.11.2000 zurückgewiesen.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er benötige den Schwerbehindertenausweis in den Niederlanden für Fahrten mit Begleitung zum Krankenhaus. Die Weigerung des Versorgungsamtes, den Ausweis zu verlängern, sehe er als Diskrimi- nierung an. In der EU müsse gleiches Recht für alle Bürger gelten.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2000 zu verurteilen, seinen Schwerbehindertenaus- weis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu ver- längern.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht die angefochtene Entscheidung als rechtmäßig an.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beteiligten unter dem 08.02.2001 zur Absicht angehört, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2001 abgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe den Bescheid vom 22.07.1976 zu Recht aufgehoben. Nach dessen Erlaß sei insofern eine wesentliche Änderung im Sinn des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) eingetreten, als der Kläger nach 1976 zu einem anhand der Akten nicht konkret zu bestimmenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben habe. Da er in Deutschland auch nicht beschäftigt sei, gehöre er nicht mehr zu dem berechtigten Personenkreis des § 1 SchwbG. Die Fristen des § 48 Abs. 5 iVm § 45 Abs. 3 und 4 SGB X seien gewahrt, da der Bescheid nur für die Zukunft aufgehoben worden sei.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seit 1979 habe das Versorgungsamt den Schwerbehindertenausweis alle fünf Jahre verlängert. Seitdem habe sich nichts, insbesondere auch der Wohnsitz nicht, geändert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.02.2001 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Der Senat kann in der Sache entscheiden. Das beklagte Land ist ungeachtet der Auflösung des Landesversorgungsamtes (Art. 1 § 3 Satz 2 des gem. Art 37 Abs. 2 zum 01.01.2001 in Kraft getretenen 2. ModernG (GVBl. NRW S. 412 ff.)) und Übertragung von dessen Aufgaben auf die Bezirksregierung Mxxxxxx jedenfalls solange prozessfähig, wie Struktur und Gefüge der Abteilung 10 im Hinblick auf die zu wahrende fachliche und personelle Qualität der Versorgungsverwaltung nicht unerheblich verändert werden (BSG vom 21.06.2001 - B 9 V 5/00 R -). Auch der erkennende Senat sieht es im Zusammenhang mit § 71 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als ausreichend an, wenn das Land durch eine Behörde vertreten wird, die die Aufgaben des vormaligen Landesversorgungsamtes au...

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