Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer von der Arzneimittelversorgung grundsätzlich ausgeschlossenen Arznei sind auch dann, wenn die Verordnung im konkreten Fall medizinisch angezeigt ist, nur unter der weiteren Voraussetzung einer unzumutbaren Belastung des Versicherten - dh bei Vorliegen eines Härtefalles - ausnahmsweise von der Krankenkasse zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660611

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge