Entscheidungsstichwort (Thema)

Delegationsverfahren. kassenärztliche/vertragsärztliche Versorgung. Diplom-Psychologe. Aufnahme. Liste der nichtärztlichen Verhaltenstherapeuten. Berufsfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das SGB 5 enthält keine Rechtsgrundlage für die Vereinbarungen über die Anwendung von Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung, soweit darin für Diplom-Psychologen, die im Delegationsverfahren tätig werden wollen, strengere Voraussetzungen für die Weiterbildung aufgestellt werden als für Ärzte, die die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" erhalten wollen.

2. Diplom-Psychologen, die von ihrem Berufsverband als klinische Psychologen anerkannt worden sind, müssen auf Antrag in die Liste der nichtärztlichen Verhaltenstherapeuten aufgenommen werden.

 

Orientierungssatz

Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages bzw des Arzt/Ersatzkassenvertrages dürfen zur Sicherung der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung mit verhaltenstherapeutischen Leistungen Maßnahmen treffen, die nicht nur die Versicherten, sondern auch die hinzuzuziehenden Dritten - hier die psychologischen Verhaltenstherapeuten - begünstigen. Maßnahmen dagegen welche die Berufsausübungsfreiheit der nichtärztlichen Verhaltenstherapeuten einschränken, werden nicht von der Befugnis zum vorläufigen Handeln gedeckt. Dies gilt auch für die Eingriffe in die Berufsfreiheit von psychologischen Therapeuten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.05.1993; Aktenzeichen 6 RKa 21/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1665416

AusR 1991, 16

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