Leitsatz (amtlich)

Die Aufrechterhaltung der Atmung eines - vom Hals an abwärts - gelähmten Patienten ist ärztliche Behandlung, die Krankenhauspflege erforderlich macht, für deren Kosten grundsätzlich die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzustehen haben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.02.1985; Aktenzeichen 8 RK 37/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664044

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