Leitsatz (amtlich)
Ein Schießmeister, der ohne zwingende gesundheitliche Gründe vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit seit über zwei Jahren überwiegend als Hauer und nur noch vertretungsweise als Schießmeister tätig gewesen ist, hat sich von dem Beruf des Schießmeisters gelöst und genießt (nur) noch den Berufsschutz als Hauer.
Fundstellen
Dokument-Index HI1659984 |
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