Leitsatz (amtlich)

1. Die Bundesanstalt für Arbeit hat keinen Anspruch nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1 oder § 263 StGB auf Ersatz von gemäß § 157 Abs 1 AFG geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen gegen den Arbeitslosengeldempfänger, der das ihm für denselben Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 zu erstatten hat.

2. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann lediglich aus § 826 BGB begründet sein. Er kann nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.1991; Aktenzeichen 9a RVg 1/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665108

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