Leitsatz (amtlich)
1. Eine Heeresfachschule für Verwaltung und Wirtschaft ist eine Fachschule iS des AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b.
2. Die Bewertung beitragsloser Zeiten nach der Leistungsgruppe 2 (weitere Schul- oder Fachschulausbildung) der Anlage 1 zu AVG § 32a setzt nicht voraus, daß der Schul- oder Fachschulbesuch als Ausfallzeit angerechnet wird.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654017 |
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