Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollstreckung
Normenkette
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Gründe
(Kein weiterer Text vorhanden.)
Fundstellen
Dokument-Index HI11261333 |
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