Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. keine Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die bisherigen Unterkunftskosten im Übergangswohnheim für Obdachlose nach Anmietung einer eigenen Wohnung ohne vorherige Zusicherung. Erforderlichkeit des Umzugs. kein Darlehen für Mietkaution bei fehlender vorheriger Zusicherung für die Wohnungsbeschaffungskosten

 

Orientierungssatz

1. Ein Hilfebedürftiger muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt eine eigene Wohnung anzumieten. Eine Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten in dem Übergangswohnheim für Obdachlose gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist aufgrund der Erforderlichkeit des Umzugs nicht zulässig. Auch ist die Einholung der Zusicherung gem § 22 Abs 2 SGB 2 bei einem von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 nicht erfassten Umzug keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten.

2. Hat der Hilfebedürftige die vorherige Zusicherung des Grundsicherungsträgers für Wohnungsbeschaffungskosten ohne triftige Gründe nicht vor der Unterzeichnung des Mietvertrages eingeholt, so liegen die Voraussetzungen für ein Darlehen für die Mietkaution gem § 22 Abs 3 SGB 2 nicht vor. Bei der nach § 22 Abs 3 S 1 SGB 2 erforderlichen vorherigen Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.08.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die Wohnung Q-Straße 00, 000 W vorläufig in Höhe von 323,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 30.01.2010 zu übernehmen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt ein Viertel der Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

 

Gründe

I. Der am 00.00.1950 geborene und getrennt lebende Antragsteller bezieht seit dem 26.02.2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsteller hat zwei Kinder (B geboren am 00.00.1999 und F geboren am 00.00.1992).

Am 16.09.2008 erfolgte die Zwangsräumung des Antragstellers aus der Wohnung, C-Straße 00, 000 S. Am 28.01.2009 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über die ca. 40 qm² große Wohnung C1-Straße 00, 000 I, mit einer Miete von 270,00 EUR zzgl. 110,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung zum 01.02.2009 ab. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller ein zinsloses Darlehen von 690,00 EUR zwecks Leistung der Mietkaution von 780,00 EUR.

Mit Schreiben vom 02.03.2009 kündigte der Antragsteller fristlos, hilfsweise fristgerecht den Mietvertrag. Der Vermieter akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und behielt die Mietkaution zwecks Deckung der offenstehende Mieten für die Zeit von Februar bis April 2009 ein. Die Stadt I wies dem Antragsteller mit Wirkung vom 04.03.2009 eine Unterkunft in dem Übergangsheim G-Allee 00, I, als Obdach zu. Die Nutzungsgebühr belief sich auf 184,00 EUR (Grundgebühr 108,00 EUR + Nebenkostenvorauszahlung 76,00 EUR). Die Antragsgegnerin übernahm den Betrag von 184,00 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Am 28.07.2009 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über die Wohnung Q-Straße 00, 000 W, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, Bad, mit Wirkung ab dem 01.09.2009 ab. Nach § 4 des Mietvertrages beträgt die Grundmiete 300,00 EUR sowie die monatlichen Betriebskostenvorauszahlung 80,00 EUR. Die Mietkaution beläuft sich auf 500,00 EUR. Der Antragsteller meldete sich zum 20.08.2009 um.

Am 04.08.2009 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er beabsichtige, zum 01.09.2009 umzuziehen, und der Mietvertrag schon unterzeichnet sei. Bei der persönlichen Vorsprache am 06.08.2009 legte er den Mietvertrag vor. Laut Angaben der Antragsgegnerin erklärte ihre Mitarbeiterin mündlich, dass die Miete nicht angemessen sei und eine Zustimmung zum Umzug nicht gegeben werde.

Mit Bescheid vom 20.08.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 543,00 EUR (Regelleistung 359,00 EUR + Kosten der Unterkunft und Heizung 184,00 EUR ) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Sie führte aus, dass als Mietkosten ab dem 01.09.2009 nur die alten Mietkosten anerkannt werden, da der Antragsteller vor dem Umzug die Zusicherung des kommunalen Träger nach § 22 Abs. 2 SGB II nicht eingeholt habe. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 27.08.2009 hat der Antragsteller schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, 1. die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung, Q-Straße 00, 000 W zu erteilen 2. die Miete von 300,00 EUR zuzüglich 80,00 EUR Nebenkosten für die Wohnung, Q-Straße 00 00, 000 W zu übernehmen 3. die Mietkaution für die Wohnung, Q-Straße 00 58, 42549 W...

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