Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftformerfordernis bei einer E-Mail

 

Orientierungssatz

1. Die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes genügt regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform.

2. Dem Schriftformerfordernis wird nur dann genügt, wenn aus dem Dokument der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden kann. Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller hat mittels E-Mail beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 04.08.2009 die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Krankenbehandlungskosten begehrt.

Im Termin zur Erörterung vor dem Sozialgericht am 10.08.2009 hat er den Antrag zurückgenommen.

Nachdem er die Wiedereröffnung des Verfahrens begehrt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 18.08.2009 die Erledigung des Verfahrens festgestellt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.

Die Beschwerde ist nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die per E-Mail eingelegte Beschwerde wahrt das Schriftformerfordernis nicht. Da für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verordnung über die Kommunikation mit dem Gericht mittels elektronischer Dokumente (§ 65a Abs. 1 S. 1 SGG) nicht besteht, genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rn 3).

Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07).

Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2253305

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge