Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der gerichtlichen Feststellung eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs

 

Orientierungssatz

1. Der Antrag, durch Beschluss festzustellen, dass der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich zustande gekommen ist und das Verfahren damit seine Erledigung gefunden hat, ist mangels eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Haben die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag schriftlich angenommen, so ist das anhängige Verfahren damit beendet. Der geltend gemachte Anspruch ist erledigt.

2. Die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. § 101 S. 1 SGG regelt abschließend für das sozialgerichtliche Verfahren, wie ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt. Ein durch schriftliche Erklärungen an das Gericht zustande gekommener Vergleich ist kein gerichtlicher, sondern ein außergerichtlicher Vergleich. Aus ihm kann zwar nicht unmittelbar vollstreckt werden. Der Verfahrensbeteiligte kann aber aus dem Vergleich selbst gerichtlich in Anspruch genommen werden.

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, durch Beschluss das Zustandekommen des zwischen den Beteiligten und Herrn Q S, C, geschlossenen Vergleiches festzustellen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sowie Herr Q S schlossen auf Vorschlag des Gerichts (Schreiben vom 04.04.2013) einen den Rechtsstreit im Verfahren L 20 SO 50/12 beendenden Vergleich (Zustimmungserklärung Beklagte: Schriftsatz vom 09.04.2013; Zustimmungserklärung Klägerin: Schriftsatz vom 16.04.2013; Zustimmungserklärung Herr Q S: Schreiben an das Landessozialgericht vom 16.04.2013). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich und die Zustimmungserklärungen der Beteiligten und des Herrn Q S Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2013 beantragt die Klägerin, durch Beschluss festzustellen, dass "zwischen den Parteien der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich zustande gekommen ist und das Verfahren damit seine Erledigung gefunden hat." Dies sei auch nach Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, was sich aus einer Ausschussdrucksache 17 (11) 1145, S. 6 zu g) des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ergebe. Herr S wolle auf Anraten seines Anwalts mit seiner im Rahmen des Vergleichs vereinbarten Zahlung an die Beklagte warten, bis der beantragte Beschluss vorliege. Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 teilt die Klägerin mit, nach § 101 SGG könne der Vergleich von den Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters ergehen; insoweit könne der Vergleich auch zur Niederschrift beim Sozialgericht Köln protokolliert werden.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Zum einen ist schon ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Protokollierung des Vergleichs nicht erkennbar. Aus der Begründung des mit dem Schriftsatz vom 05.06.2013 formulierten Antrags geht hervor, dass die Klägerin damit einzig Interessen des Herrn Q S verfolgen will; es ist jedoch nicht Sache der Klägerin, allein im Interesse des Herrn S gerichtliche Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

2. Selbst wenn man dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin - als an dem geschlossenen Vergleich Beteiligte - anerkennen würde, könnte die von ihr beantragte gerichtliche Feststellung des Vergleichs gleichwohl nicht erfolgen. Denn eine solche Verfahrensweise sieht das SGG von vornherein nicht vor.

a) Soweit die Klägerin auf § 101 Abs. 1 SGG verweist, so verkennt sie, dass der dort vorgesehene gerichtliche Vergleich nur dann in Frage kommt, wenn der geltend gemachte Anspruch noch nicht erledigt ist. Im vorliegenden Fall war der streitbefangene Anspruch jedoch bereits aufgrund der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 04.04.2013 erledigt worden; ausdrücklich enthielt der Vergleich (in Ziffer 5) zugleich eine Beendigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreites.

Auch soweit die Klägerin die Regelung über einen gerichtlichen Vergleich in § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) gemäß § 202 SGG für anwendbar hält, bedarf es im vorliegenden Fall schon deshalb keines gerichtlichen Vergleiches, weil die Beteiligten den schriftlichen Vergleichsvorschlag vom 04.04.2013 bereits durch schriftliche Annahme mit verfahrensbeendender Wirkung angenommen haben.

b) Dessen ungeachtet ist § 278 Abs. 6 ZPO ohnehin - anders als die Klägerin meint - im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.

Der Verweis der Klägerin auf das Ausschussprotokoll des Deutschen Bundestages 17 (11) 1145 S. 6 vom 19.04.2013, wonach wegen einer Neufassung des SGG eine solche Verfahrensweise jetzt zulässig sei, geht fehl. Denn das Ausschussprotokoll gibt lediglich eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu einer erst geplanten Gesetzesänderung wieder. Eine noch nicht Gesetz gewordene, nur für die Zukunft vorgeschlagene Änderung kann jedoch die Anwendung des aktuell geltenden Rechts nicht beeinflussen.

Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage ist § 278 Abs. 6 ZPO vielmehr im sozialgerichtlichen Verf...

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