rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 22.03.2004; Aktenzeichen S 5 KR 44/04 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der 1924 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die seit dem 01.01.2004 durch § 248 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erfolgende Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Er bezieht eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 348,56 Euro sowie Versorgungsbezüge des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in Höhe von zuletzt 1.154,11 Euro (Stand April 2004).

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung teilte dem Antragsteller unter dem 05.12.2003 mit, dass ab dem 01.01.2004 von den Versorgungsbezügen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9 Prozent (216,39 Euro) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 Prozent (12,34 Euro) abzusetzen sei. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und führte aus, die Antragsgegnerin habe seinerzeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt. Er sei als Versorgungsempfänger aufgrund der bestehenden KVdR unter Mißachtung des Gleichheitsprinzips gegenüber beamtenrechtlichen Versorgungsempfängern benachteiligt, die nicht in der KVdR versichert seien und auf entsprechende Ansprüche verzichtet hätten. Von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibe nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung lediglich noch ein geringer Betrag. Dieser hohe Krankenkassenbeitrag entspreche nicht den eingeschränkten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung leitete das (Widerspruchs-)Schreiben des Antragstellers zuständigkeitshalber an die Antragsgegnerin. Am 30.01.2004 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Beitragserhöhung bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ergänzte, neben den erhöhten Versicherungsbeiträgen seien nunmehr auch pro Quartal Zuzahlungen zu leisten. Er erhalte nur 55 Prozent der letzten Bezüge von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, weil ein Prozentsatz von 25 Prozent durch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt sein solle. Ihm gleichgestellte Versorgungsempfänger, die 75 Prozent von den letzten Dienstbezügen erhielten, seien zu 70 bis 100 Prozent beihilfeberechtigt und benötigten lediglich eine private Zusatzversicherung. Man habe die Befreiung von der KVdR mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt und darauf hingewiesen, dass nur ein hälftiger Beitragssatz zu zahlen sei. Er liege nunmehr mit seinem Einkommen unterhalb des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz. Neben seiner Ehefrau sei auch die volljährige Enkelin zu unterstützen, die derzeit studiere. Ergänzend schilderte der Antragsteller nachdrücklich seine finanzielle und wirtschaftliche Situation und auch seine gesundheitlichen Probleme, die zu nicht unerheblichen Teilen auf im Krieg erlittene Verletzungen und Erkrankungen als Soldat zurückzuführen seien. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit keine Leistungen zu erbringen gehabt. Seine Ehefrau und die Enkeltochter seien beihilfeberechtigt mit einem Satz von 80 Prozent. Zuzahlungen seien bisher aus den geringen Versorgungsbezügen geleistet worden. Die Versorgungsbezüge stellten im Übrigen keine zusätzliche Betriebsrente oder Absicherung dar. Er habe sich, anders als andere Versorgungsbezügeempfänger, nicht leisten können, auf seine gesetzliche Rente zu verzichten und werde nunmehr dafür bestraft.

Am 08. März 2004 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einbehaltung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner von seinen Versorgungsbezügen und Familienzuschlägen für seine Ehefrau sowie für seine Enkeltochter beim Sozialgericht (SG) Detmold beantragt. Er hat erneut auf seine Bedürftigkeit verwiesen, die die Dringlichkeit seines Antrages verdeutliche. Es seien die zusätzlichen Belastungen durch Praxisgebühren und Zuzahlungen zu berücksichtigen und auch der Umstand, dass er durch Kriegsverwundungen und Folgeleiden einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 besitze, seine Ehefrau einen GdB von 80 und auch seine Enkeltochter seit frühester Kindheit an Erkrankungen der Atmungsorgane leide.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22.03.2004 abgelehnt. Es hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig erachtet. Die konkret beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs komme deswegen nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt erteilt habe. Die Einbehaltung der höheren Beiträge seit dem 01.01.2004 durch die Zahlstelle, also das Landesamt für Besoldung und Versorgung, stelle keine...

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