rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 13.05.2004; Aktenzeichen S 5 KR 83/04 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin. Neben dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht der Antragsteller vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 28.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 setzte die Antragsgegnerin den Krankenversicherungsbeitrag unter Bemessung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz (zuvor hälftiger Beitrags satz) neu fest. Der Antragsteller hat hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides begehrt. Er hat insbesondere geltend gemacht, die gesetzliche Neuregelung, auf der die Beitragserhöhung beruhe, sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen die Eigentumsgarantie und das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen Aspekte des Vertrauens- und Bestandsschutzes. Sie sei willkürlich und vernachlässige den Umstand der Einführung von Praxiskosten und der Medikamentenbeteiligung. Auch unterlasse es der Gesetzgeber zweckwidrig, Tabak- und Alkoholsteuereinnahmen in die Förderung des Gesundheitswesens einzubeziehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin verstoße auch gegen den zwischen ihm und ihr geschlossenen gerichtlichen Vergleich über seine Beitragszahlung.

Mit Beschluss vom 13.05.2004 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil es das öffentliche Vollzugsinteresse höher bewertet hat, als das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen am 15.05.2004 eingelegten Beschwerde rügt der Antragsteller, dass das SG sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt habe. Unberücksichtigt bei der Interessenabwägung sei darüber hinaus geblieben, dass der Erwerb von Wohneigentum statt der Rentenanwartschaften zu keinen Beitragsbelastungen geführt hätte. Ebensowenig seien seine finanziellen Belastungen ausreichend gewürdigt worden - Verdoppelung des Beitragssatzes bei bestehenden langfristigen finanziellen Verpflichtungen sowie Unterhalt und Förderung seiner behinderten Tochter.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Aussetzung der Vollziehung derartiger Bescheide kann das Gericht der Hauptsache jedoch gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen nur dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels deutlich wahrscheinlicher ist als ein möglicher Mißerfolg. Andernfalls wäre angesichts der vielfältigen Rechtsprobleme wie auch der Schwierigkeiten einer umfassenden Sachverhaltsklärung in Beitragsangelegenheiten eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. ausführlich dazu Beschluss des Senats vom 18.12.2002 - L 16 B 70/02 KR ER -).

Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen nicht. Dieser entspricht der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Regelung des § 248 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Danach gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der jeweils am 01.07. geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr. Aufgrund dieser Norm war die Antragsgegnerin verpflichtet, die gerügte Beitragsanhebung vorzunehmen. Der zwischen den Beteiligten am 11.12.2002 in dem Verfahren SG Detmold - S 11 KR 129/01 - geschlossene Vergleich steht dem nicht entgegen, weil dieser nicht die zukünftigen Beiträge des Antragstellers zum Gegenstand hatte.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung des GMG rechtfertigen eine Aussetzung ebenfalls nicht. Nur erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, die die Vorlage nach Art. 100 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderlich erscheinen lassen, rechtfertigen den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, DVBl., 1996, 1367; Dumke in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, Rdn. 85 zu § 361 m.w.N.). Derartige ...

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