Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts

 

Orientierungssatz

1. Ist die Vergütung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse zu erstatten, so ist bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, bei einer allenfalls als durchschnittlich einzustufenden Schwierigkeit seiner Tätigkeit, bei allenfalls durchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für seinen Auftraggeber und bei dessen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr angemessen.

2. Der Teilnahme an einem Erörterungstermin kommt eher eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu. Damit ist eine Terminsgebühr in Höhe von 75 % der Mittelgebühr gerechtfertigt.

3. Hat sich das Verfahren nicht durch den Erlass des vom Antragsteller begehrten Verwaltungsaktes erledigt, sondern haben die Beteiligten das Verfahren in einem gerichtlichen Vergleich ohne eine Vereinbarung über den im Verfahren verfolgten Anspruch des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist eine Erledigungsgebühr nicht entstanden.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2010 geändert. Als Vergütung des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse wird ein Betrag von 969,85 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Die Antragsteller sind ein Ehepaar, der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2), und sechs minderjährige Kinder. Sie bezogen von der Samtgemeinde M Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Zum 01.08.2007 zogen sie nach H um. Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern ab dem 01.08.2007 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Sie übernahm nicht die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern nur in Höhe der bisherigen Kosten der Unterkunft von 576,00 EUR mtl. wegen der fehlenden Zustimmung zum Umzug nach H. Sie vertrat die Auffassung, dass die Antragsteller die Differenz von 141,27 EUR mtl. selbst zu tragen hätten. Ab dem 01.05.2009 beliefen sich die Kaltmiete auf 572,27 EUR und der Betriebskostenabschlag auf 164,00 EUR. Die Heizkostenvorauszahlung betrug ab dem 14.05.2007 207,00 EUR mtl ...

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 24.07.2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.8.2009 bis 31.01.2010 und zwar in Höhe von 1749,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.08 bis 31.10.2009, für die Zeit ab dem 01.11.2009 in Höhe von 1.943,00 EUR mtl ... Sie gewährte u. a. Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 802,00 EUR mtl ... Auf den Anspruch des Antragstellers zu 1) auf Regelleistung rechnete sie einen Minderungsbetrag wegen einer Sanktion in Höhe von 194,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2009 an.

Mit Schreiben vom 07.09.2009, bei der Antragsgegnerin am 08.09.2008 eingegangen, beantragte der Beschwerdegegner als Bevollmächtigter der Antragsteller die Überprüfung des Bescheides vom 24.07.2009 und aller vorher ergangenen Leistungs- und Sanktionsbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (§ 44 SGB X), insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft.

Mit Schreiben vom 07.09.2009, beim Sozialgericht per Telefax am 07.09.2009 um 21:39 Uhr eingegangen, beantragten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Sie trugen vor, dass ihnen durch Bescheid vom 24.07.2009 Leistungen in Höhe von 1749,00 EUR bewilligt worden seien. Der Leistungsbetrag für September 2009 belaufe sich auf 724,73 EUR. Soweit ein Minderungsbetrag wegen einer Sanktion berücksichtigt worden sei, sei dem Antragsteller zu 1) kein Sanktionsbescheid zugegangen. Des weiteren bestehe eine erhebliche Unterdeckung, da die Antragsgegnerin nicht die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung übernehme. Da die Antragsgegnerin die Kaution und die Umzugskosten nicht übernommen habe, seien sie mit der Zahlung der Mietkaution im Rückstand. Der Vermieter habe gedroht, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn bis zum 18.09.2009 nicht ein Betrag von 1.012,61 EUR auf das Kautionssparbuch eingezahlte werde. Einen Antrag auf Übernahme der Kaution würden sie in dem Erörterungstermin stellen. Im Erörterungstermin vom 18.09.2009 räumte der Antragsteller zu 1) ein, dass ihm der Sanktionsbescheid vom 24.07.2009 zugegangen ist.

Im Erörterungstermin vom 18.09.2009 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:

1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die noch offene Mietkautionsforderung für die Wohnung L-straße 00 in H in Höhe von 1.012,61 EUR als Darlehen nach § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmen und an die Vermieterin zu überweisen.

2. Die Regelung unter Ziffer 1 sch...

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