rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.1998; Aktenzeichen S 25 KA 59/98 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.05.1998 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darum, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufsichtsanordnung des Antragsgegners (S 25 KA 60/98 SG Düsseldorf) wiederherzustellen ist.

In der Hauptsache ist die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung vom 28.01.1998 streitig. Hiermit hatte der Antragsgegner § 2 Abs. 2 Satz 2 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Antragstellerin in der von der Vertreterversammlung am 21.05.1997 beschlossenen Fassung beanstandet.

Die Regelung lautet:

Ärztliche Leistungen, die vom einzelnen Vertragsarzt nicht kostendeckend erbracht werden können, müssen von ihm nicht angeboten werden.

Mit der Aufsichtsanordnung verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM als nichtig anzusehen, entsprechend aus dem HVM zu streichen und ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten. In den Amtlichen Bekanntmachungen im Rheinischen Ärzteblatt 7/1998 (S. 54) hat die Antragstellerin ihre Mitglieder über den Tenor der Aufsichtsverfügung unterrichtet.

Der beanstandeten Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM ging der Beschluss der Vertreterversammlung vom 30.11.1996 voraus. Danach wurde § 2 Abs. 2 HVM um einen Satz 2 ergänzt, nämlich: "Ärztliche Leistungen, die vom einzelnen Vertragsarzt nicht kostendeckend erbracht werden können, müssen von ihm nicht erbracht werden." Mit Bericht vom 09.12.1996 hat die Antragstellerin dem Antragsgegner diese Fassung vorgelegt. Unter dem 07.01.1997 wiesen die Landesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft sowie der VdAK/AEV den Antragsgegner darauf hin, daß sie zu diesem Punkt im Vorfeld nicht informiert worden seien und kein Benehmen hergestellt sei. Mit Erlassen vom 18.12.1996 und 30.01.1997 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, über den Beschluss der Vertreterversammlung zu § 2 HVM zu berichten. Am 30.01.1997 räumte die Antragstellerin ein, daß das Benehmen nicht hergestellt worden sei und sich die Vertreterversammlung mit der Problematik nochmals befassen werden.

Am 21.05.1997 hat die Vertreterversammlung § Abs. 2 Satz 2 HVM sodann in der vom Antragsgegner beanstandeten Fassung beschlossen. Die Änderung ist zum 01.07.1997 in Kraft getreten. Mit Erlaß vom 18.06.1997 wies der Antragsgegner darauf hin, daß diese Regelung rechtswidrig sei und das Benehmen nicht hergestellt worden sein dürfte. Unter dem 03.07.1997 vertrat die Antragstellerin die Auffassung , § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM sei nicht zu beanstanden, da ein Arzt unstreitig nicht sämtliche Leistungen seines Fachgebietes anbieten müsse; das Benehmen sei zunächst nicht hergestellt gewesen, für den Beschluss vom 21.05.1997 seien die Einwendungen der Krankenkassen allerdings berücksichtigt worden. Denn § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM sei dahin geändert worden, daß nunmehr nicht mehr die einzelfallbezogene ärztliche Leistung, sondern das grundsätzlich zu verstehende Angebot gemeint sei. Am 12.09.1997 erging das Beratungsschreiben des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin. Das Benehmen sei weder vor der Beschlussfassung noch nachträglich hergestellt worden. Der Beschluss sei deswegen nichtig. Im übrigen verstoße § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM gegen den Sicherstellungsauftrag und sei rechtswidrig. Am 18.11.1997 teilte die Antragstellerin mit, daß der Vorstand keine Möglichkeit gesehen habe, die "in Zweifel gezogene Vorschrift als nichtig anzusehen". Nunmehr erließ der Antragsgegner unter dem 28.01.1998 die angefochtene Aufsichtsanordnung. Den Sofortvollzug begründete er damit, nur so könne erreicht werden, daß die ärztliche Versorgung weiterhin sichergestellt werde. Ansonsten bestehe die Gefahr, daß Vertragsärzte rechtswidrig Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgrenzen. Die Formulierung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM sei geeignet, Vertragsärzte zu der rechtsirrigen Auffassung zu verleiten, bestimmte vertragsärztliche Leistungen bräuchten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr erbracht zu werden. § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM sei überdies rechtswidrig, weil die Regelung nicht von der Ermächtigungsnorm des § 85 Abs. 4 SGB V gedeckt sei.

Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Antragstellerin geltend gemacht: Der Antragsgegner habe nicht das nach § 97 Abs. 5 SGG notwendige besondere Interesse an der Aufsichtsverfügung schriftlich begründet. Die Begründung sei formelhaft und genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Auffassung des Antragsgegners, § 2 Abs. 2 Satz 2 HVM sei rechtswidrig, stehe im Widerspruch zur Entscheidung des BSG vom 17.09.1997 - 6 RKa 36/97 -. Danach obliege es der Entscheidung des Arztes, ob und ggf. welche Leistungen er erbringe. Das durch §...

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