Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Vertragsarztes im Nachbesetzungsverfahren durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zur Berücksichtigung eines Vertragsarztes im Nachbesetzungsverfahren setzt u. a. die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus.

2. Ist das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet, einen Vertragsarztsitz zu übernehmen, um die Praxis durch einen angestellten Arzt fortführen zu lassen und ist er bereits auf einen Vertragsarztsitz zugelassen, so hat für ihn das Nachbesetzungsverfahren keine wirtschaftlichen Auswirkungen, welche ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar machen. Dem Antragsteller wird allenfalls eine Einkommensoptimierung verwehrt.

3. Ziel des in § 103 Abs. 3a SGB 5 vorgesehenen Nachbesetzungsverfahrens ist es u. a., in gesperrten Planungsbereichen eine vorhandene Überversorgung abzubauen und dadurch langfristig eine ausgewogene Verteilung von Vertragsärzten zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Es entfaltet keinerlei Schutzwirkung zugunsten Dritter.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und der Beigeladene zu 8) sind als Fachärzte für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nachdem der Beschwerdegegner dem Antrag des Beigeladenen zu 8) auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (§ 103 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) durch Beschluss vom 23.04.2014 entsprochen hatte, schrieb die zu 7) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein den Vertragsarztsitz im Rheinischen Ärzteblatt 6/2014 unter der Chiffre-Nr. 000 aus. Neben weiteren Ärzten bewarb sich auch der Beschwerdeführer, dies mit dem Antrag verbunden, ihm die Genehmigung zu erteilen, die Praxis durch eine angestellte Ärztin weiterführen zu lassen.

Im Nachbesetzungsverfahren fand am 20.08.2014 ein Termin vor dem Beschwerdegegner (Zulassungsausschuss für Ärzte Köln) statt. Die Angelegenheit wurde vertagt, weil der Beigeladene zu 8) aus Sicht des Beschwerdegegners noch nicht in ausreichender Weise Verhandlungen mit den einzelnen Bewerbern geführt hatte. Der für den 12.11.2014 angesetzte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung fand indessen nicht mehr statt. Mit Schreiben vom 06.11.2014 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Bevollmächtigten mit, der Beigeladene zu 8) habe die Ausschreibung mit Schreiben vom 04.11.2014 zurückgezogen, womit das Ausschreibungsverfahren erledigt sei.

Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers widersprachen der Erledigung und beantragten die Gewährung von Akteneinsicht (Schreiben vom 02.12.2014). Dies lehnte der Beschwerdegegner ab (Schreiben vom 18.12.2014). Ein Anspruch auf Akteneinsicht sei nicht gegeben, da das Verfahren durch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens beendet sei.

Im Weiteren erklärte der Beigeladene zu 8) den Verzicht auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das wiederum bei dem Beschwerdegegner die Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 8) beantragte.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage (anhängig beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf zum Az. S 33 KA 104/15) und ersuchte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Er hat vorgetragen: Das unter der Chiffre-Nr. 000 geführte Nachbesetzungsverfahren sei nicht erledigt, da der Beigeladene zu 8) nach der bestandskräftigen Entscheidung des Beschwerdegegners über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens (Beschluss vom 23.04.2014) den dahingehenden Antrag nicht mehr wirksam habe zurücknehmen können. Aufgrund der durch das Versorgungsstrukturgesetz seit dem 01.01.2012 maßgeblichen Rechtslage beziehe sich der Antrag des Vertragsarztes nur noch auf die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Ein solcher Antrag könne nach Bestandskraft des Durchführungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden. Es bestehe die Gefahr, dass der Beigeladene zu 8) in absehbarer Zeit weitere Verzichtserklärungen abgebe, was dem Nachbesetzungsverfahren, in welchem er - der Beschwerdeführer - als Bewerber beteiligt sei, "durch die Hintertür" den Boden entziehe. In diesem Fall würde der Beschwerdegegner vollendete und nicht mehr umkehrbare Tatsachen schaffen, mithin sei es erforderlich, ihn jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Fortführung des Nachbesetzungsverfahrens anzuhalten und ihm darüber hinaus einstweilen zu untersagen, die Beendigung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) festzustellen.

Der Beschwerdeführer hat beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung mit Wirkung bis zur bestandskräftigen Entscheidung zu der Hauptsache

1. festzustellen, da...

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