Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Beschwer des nicht hilfebedürftigen Mitglieds einer Einstandsgemeinschaft beim isolierten Individualanspruch nach dem SGB 12

 

Orientierungssatz

1. Bei den Ansprüchen nach dem 5. Kapitel des SGB 12, zu welchen der Anspruch auf Hilfe zur stationären Heimpflege zählt, handelt es sich um isolierte Individualansprüche. Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege steht ausschließlich dem Hilfesuchenden zu. Dessen Ehegatte zählt zwar zur Einstandsgemeinschaft i. S. von § 19 Abs. 3 SGB 12; dient dessen Einkommen auch zur Deckung des Hilfesuchenden, so führt die Einkommensanrechnung aber zu keiner Beschwer für den Ehegatten. Mitglieder der Einstandsgemeinschaft, die nicht selbst hilfebedürftig sind, haben daher keinen Anspruch auf die Abänderung eines Sozialhilfebescheides, der ausschließlich den Hilfeanspruch eines anderen Mitglieds der Einstandsgemeinschaft betrifft, vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R.

2. Diese Grundsätze zur rechtlichen Betroffenheit von Mitgliedern einer Einstandsgemeinschaft im SGB 12 sind in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Daher ist angesichts dieser geklärten Rechtsfrage bei deren geltendgemachter streitentscheidender Bedeutung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.01.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht, in dem sie sich gegen die Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages und die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen eines Anspruches ihres Ehemannes auf Hilfe zur stationären Heimpflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) wendet.

Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist verheiratet mit dem am 00.00.1950 geborenen W. Für den Ehemann besteht eine gesetzliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (Aufgabenkreis: Bestimmung des Aufenthaltes, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern), die durch einen Berufsbetreuer ausgeübt wird. Er befindet sich nach einem Schlaganfall seit Februar 2011 in vollstationärer Heimpflege in dem Altenwohnhaus T in M. In der Gesetzlichen Pflegeversicherung wurde er der Pflegestufe II zugeordnet.

Der Ehemann der Klägerin verfügt über Einkünfte in Form von Rente, Pflegegeld aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung und Blindengeld. Diese Einkünfte decken die laufenden Kosten für die Unterbringung in dem Pflegeheim nicht ab. Die Klägerin selbst verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie ist jedoch mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Hausgrundstücks M-str. 00 in T, welches sie bis zur Heimaufnahme des Ehemannes zusammen mit diesem und dem gemeinsamen Sohn bewohnte. Die Klägerin und der Sohn bewohnten das Haus auch nach der Heimaufnahme des Ehemannes weiter. Inzwischen vermietete die Klägerin eine Wohnung im dem Hause M-str. 00 an ihre Tochter unter.

Am 18.02.2011 beantragte der gesetzliche Vertreter des Ehemannes der Klägerin für diesen die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten durch den Beklagten. Dem kam der Beklagte mit an den gesetzlichen Vertreter des Ehemannes der Klägerin adressiertem Bescheid vom 28.09.2011 insoweit nach, als er ihm für die Zeit ab Februar 2011 die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten im Wege einer darlehensweisen Bewilligung unter Einsatz von Einkommen (für Februar 2011 i.H.v. 246,39 EUR sowie für die Zeit ab März 2011 i.H.v. 627,18 EUR) zusagte. Die Einschränkung auf eine nur darlehnsweise Gewährung der Leistungen ergebe sich daraus, dass die Eheleute Eigentümer eines sozialhilferechtlich ungeschützten Hausgrundstücks seien, dessen sofortige Verwertung aber eine Härte bedeuten würde, weil die Klägerin das Haus noch bewohne.

Dagegen legte die Klägerin - anwaltlich vertreten - in eigenem Namen Widerspruch mit der Begründung ein, der von ihrem Ehemann geforderte Kostenbeitrag sei aus ihrer Sicht nicht korrekt ermittelt. Aus der Rente müsse zumindest ein Restbetrag i.H.v. 1.596,94 EUR monatlich verbleiben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Es fehle bereits die Widerspruchsbefugnis. Diese setze voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung und eine Beschwer durch einen entgegenstehenden (ablehnenden) Verwaltungsakt behauptet werde. Ein Leistungsanspruch nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII stehe der Klägerin aber nicht zu, weil sie nicht pflegebedürftig im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei. Sie sei auch nicht als Drittbetroffene widerspruchsbefugt. Die Ablehnung der Gewährung von Sozialhilfe unter Hinweis auf die zumutbare Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen stelle sich gegenüber dem vermögenden Ehegatten nicht als Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar, da er sich auf die Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich auswirke. Im Übrigen seien die Vorschriften zur Berücksichtigung v...

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