Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren. Beschwerderecht bei nachträglich angeordneter Ratenzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG auch dann ausgeschlossen, wenn nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Ratenzahlung bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich angeordnet wird.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 17.01.2016 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015, dem Kläger zugestellt am 21.12.2015, ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) bereits unstatthaft und damit unzulässig.

Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss seinen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) betreffenden Beschluss vom 23.12.2013 dahingehend abgeändert, dass der Kläger beginnend mit dem 01.02.2016 monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen hat. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Soweit das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt insoweit eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, so dass eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ausgeschlossen ist (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 172 Rn. 6g m.w.N.).

Nichts anderes gilt auch dann, wenn - wie hier - die Ratenzahlung bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung - (ZPO) i.d.F. bis 31.12.2013, seit dem 01.01.2014 § 120a ZPO, nachträglich angeordnet wird (s. ausführlich LSG NRW, Beschl. v. 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -, juris Rn. 8 ff.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2012 - L 25 AS 159/12 B PKH -, juris Rn. 2; Bittner, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 172 Rn. 47 m.w.N.). Denn gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013) ist das PKH-Verfahren nach deren Bewilligung nicht abgeschlossen, da innerhalb des Vierjahreszeitraums des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO (ab 01.01.2014 § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) Änderungen zum Nachteil des Antragstellers stets berücksichtigt und die Bewilligung jeweils den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Im Umfang einer Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zum Nachteil des Antragstellers wird dann PKH i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG abgelehnt. Der Zweck des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG, Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers von vornherein einer Überprüfung durch das LSG zu entziehen, greift auch hier (LSG NRW, Beschl. v. 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -, juris Rn. 11; Bittner, a.a.O., § 172 Rn. 47).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9158506

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