Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1. Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. In diesem Zusammenhang obliegt dem fachkundigen Gebietsarzt die Beurteilung, ob Art und Schwere einer Störung die Behandlung in einem SPZ erforderlich machen. Der Überweiserkreis beschränkt sich auf Fachärzte für Kinderheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

2. Bei der Auswahlentscheidung zugunsten eines bestimmten SPZ sind zumutbare Anfahrtszeiten der Patienten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dürfen keine überspannten Forderungen an den personellen und sächlichen Bestand gestellt werden.

3. Bei der Bedarfsprüfung ist zum einen das Verhältnis zu den niedergelassenen Kinderärzten und Frühförderstellen und zum anderen das Verhältnis zu anderen SPZ’s zu ermitteln.

4. Spricht ein Zulassungsausschuss einem bestimmten SPZ die Ermächtigung zur Errichtung nach § 119 SGB 5 aus, so kann eine Anordnung des Sofortvollzugs nur dann erfolgen, wenn insoweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 9) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 9) trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beschluss des Beklagten vom 05.09.2007 für sofort vollziehbar zu erklären ist. Das Hauptsacheverfahren ist zum Az. S 19 KA 26/07 bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg anhängig.

Dem liegt zu Grunde: Mit Schreiben vom 29.09.2005 beantragte die Beigeladene zu 8) die "Zulassung einer Außenstelle des Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am N-Hospital auf dem Gelände St. X-Spital in Emmerich". Hierzu führte sie aus, auf der Grundlage des Beschlusses des Beklagten vom 13.01.2005 verfüge sie über eine Ermächtigung für ein SPZ in Wesel, dessen Klientel seit Jahren zunehmend mit 50 % aus dem Kreis Kleve komme. Mit dem St. X-Spital in Emmerich bestehe seit dem 01.04.2002 im Rahmen der Holding "pro homine" ein Verbund. Das SPZ in Wesel verfüge über sehr gute Verbindungen zum Kooperationspartner im Kreis Kleve, so dass eine Außenstelle direkt im Kreisgebiet eine Optimierung der ortsnahen Versorgung und Vernetzung gewährleiste. Mit der Eröffnung einer Außenstelle werde ein Engpass in der sozialpädiatrischen Versorgung behoben, da im SPZ in Wesel Wartezeiten von mehr als sechs Monaten bestünden.

Unter dem 30.11.2005 beantragte die Beigeladenen zu 10), zwei Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin und ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Ermächtigung für ein SPZ in L. Mit am 10.07.2006 beim Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf eingegangenen Schreiben vom 07.07.2006 beantragte ferner die Beigeladene zu 9) die Ermächtigung zur Errichtung eines SPZ in Kleve. Mit Schreiben vom 14.07.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung eines SPZ am St. D-Hospital Geldern. Mit Schreiben vom 16.11.2006 teilte die Beigeladene zu 6) mit, dass sie die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen zu 9) nicht befürworte, vielmehr sei die Beigeladene zu 10) zu ermächtigen.

Mit Beschluss vom 29.11.2006 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf der Klägerin für das St. D-Hospital Geldern - Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), D-str. 0 in H, mit Wirkung vom 01.01.2007 eine bis zum 31.12.2009 befristete Ermächtigung in folgendem Umfang:

Sozialpädiatrische Behandlung von Kindern bei folgenden Erkrankungen:

1. Perinatologischer Problemkreis, vor allem ehemaliger Risikoneugeborene und Frühgeborene mit Folgekrankheiten,

2.Störungen des zentralen und peripheren Nervensystems sowie Störungen der psychomotorischen/mentalen Entwicklung,

3.Erkrankungen des neuromuskulären Apparates,

4.Metabolische Erkrankungen, Chromosomenanomalien und Syndrom-Patienten mit Mehrfachbehinderungen,

5.Störungen der Sinnesorgane, insbesondere peripherer und zentraler Hörstörungen sowie Stimm- und Sprachstörungen,

6.Psychische- und Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit psychosozialen Risikofaktoren, Interaktionsstörungen, Milieuschäden, Deprivation und Missbrauch von Personen,

7.Psychische- und Verhaltensstörungen bei chronischer Erkrankungen und Behinderungen mit psychosozialer Begleitsymptomatik,

auf Überweisung von Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin und Ärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Weiterhin bestimmt der Zulassungsausschuss die Auflagen, dass das SPZ Diagnosen und einzelne ärztliche Leistungen dokumentiere, sich hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit und der Abrechnung der erbrachten Leistungen den für Vertragsärzte geltenden Vorschriften unterwerfe, nur solche Ärzte bzw. nichtärztliche Therapeuten mit der Durchführung der Therapie beauftrage...

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