Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Sozialpädiatrisches Zentrum. Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nach § 119 SGB 5 bei mehreren sich bewerbenden Sozialpädiatrischen Zentren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Statusentscheidung (hier Ermächtigung nach § 119 SGB 5) gem § 86b Abs 1 Nr 1 SGG.

2. Zur Auswahlentscheidung unter mehreren sich nach § 119 SGB 5 um eine Ermächtigung bewerbenden Sozialpädiatrischen Zentren bei einem durch den Berufungsausschuss angenommenen Bedarf für nur eine Ermächtigung.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7. hat der Antragsteller zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt auch im Beschwerdeverfahren sein einstweiliges Rechtschutzziel der Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Ermächtigung weiter, als Sozialpädiatrisches Zentrum in A. an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.

Die Beigeladene zu 7., die in A. (A.) das Kinderkrankenhaus J. betreibt, hatte bereits im Juli 2005 einen Formularantrag auf Ermächtigung eines noch zu errichtenden Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) gemäß § 119 Sozialgesetzbuch (SGB) V gestellt. Nachdem der Zulassungsausschuss die Ermächtigung befristet erteilt hatte, lehnte der Antragsgegner auf den Widerspruch mehrerer Kassenverbände die Erteilung einer Ermächtigung ab, weil es zwar nicht in A., aber in den umliegenden Städten sozialpädiatrische Zentren gebe und ein zusätzlicher sozialpädiatrischer Bedarf in A. nicht bestehe. Eine Bedarfsanalyse war nicht durchgeführt worden.

Mit Urteil vom 6. Mai 2008 (S 43 KA 413/07) hatte das Sozialgericht München auf die Klage der Beigeladenen zu 7. die Entscheidung des Antragsgegners aufgehoben und diese verpflichtet, nach nachzuholender Bedarfsermittlung erneut zu entscheiden.

Auch der Antragsteller hat am 31. Okt. 2006 - ein Jahr nach der Antragstellung des Beigeladenen zu 7. - die Erteilung einer Ermächtigung nach § 119 SGB V für ein noch zu errichtendes SPZ beantragt. Der Antragsteller betreibt ein Förderzentrum für Kinder. In einer mehrseitigen Anlage nahm er auf ein Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft sozialpädiatrischer Zentren Bezug und folgerte, dass ein Bedarf für den Betrieb eines SPZ in A. bestünde. Er erstellte eine Liste von nach Krankheitsbildern abgegrenzten Patientengruppen, die er in dem SPZ behandeln möchte.

Mit am 20. Juni 2007 ausgefertigtem Bescheid lehnte der Zulassungsausschuss Ärzte Schwaben den Ermächtigungsantrag unter Hinweis auf einen fehlenden Bedarf für ein zweites SPZ in A. ab. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch und erläuterte noch mal, welche Patientengruppen er im SPZ behandeln möchte.

Mit am 9. November 2007 ausgefertigtem Bescheid wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen die Ablehnung zurück. Gestützt auf den Vortrag der Krankenkassen, dass die Stadt A. durch die SPZ in umliegenden Städten ausreichend versorgt sei, wurde auch hier das Vorliegen eines Bedarfs verneint.

Vor dem Sozialgericht München erklärte sich der Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheids bereit, über den Widerspruch nach Maßgabe des Urteils im Rechtsstreit S 43 KA 413/07 erneut zu entscheiden. Mit am 23. April 2009 ausgefertigtem Bescheid (Sitzung 26. März 2009) erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann die begehrte Ermächtigung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung auf Überweisung durch Vertragsärzte bezüglich abschließend aufgezählter Patientengruppen befristet bis zum 30. März 2012. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Nach Anforderung von Datenmaterial bei der Beigeladenen zu 1. kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass in der Region A. Bedarf für (nur) ein SPZ bestehe. Daher sei zu beurteilen gewesen, in welcher Art und Weise die von den konkurrierenden Antragstellern vorgelegten Konzepte für den praktischen Betrieb eines SPZ dem vom Gesetzgeber anerkannten Regelungsziel am ehesten entsprächen. Gegenüberzustellen seien die Projektunterlagen des Trägers des Klinikums J. und die Angaben des Vertreters der Beigeladenen zu 7. - Dr. H. - in der separat durchgeführten mündlicher Verhandlung betreffend die erneute Ermächtigungsentscheidung. Deren zu Protokoll gegebene Vorschläge ließen keine spezifische sozialpädiatrische Beschreibung erkennen. Es habe sich um Kinder- und Jugendmedizin und nicht um Sozialpädiatrie gehandelt. Dagegen beinhalte die Konkretisierung der Antragsteller eine klare Ausrichtung der vorgesehenen Leistungen auf dem Sachbereich Sozialpädiatrie. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung erscheine die Möglichkeit des Trägers des J., eine Vernetzung des SPZ mit dem Klinikum durchzuführen. Zugunsten des Widerspruchsführers schlug auch die Tatsache aus...

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