Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung in einer Eingliederungsvereinbarung zum Unterlassen ausreichender Eigenbemühungen

 

Orientierungssatz

1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen, wenn nicht in ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachgewiesen werden, muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Folgen sich aus seinem Verhalten ergeben, wenn dafür kein wichtiger Grund vorliegt.

2. Ob in einem nach § 31 SGB 2 erlassenen Sanktionsbescheid zugleich über die Bewilligung ergänzender Sachleistungen eine Entscheidung zu treffen ist, ist in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt.

3. Das Gesetz sieht in § 39 SGB 2 die sofortige Vollziehung als Regeltatbestand vor. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel nicht zu begründen hat.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn weiterhin Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2010 (Bescheid vom 04.06.2010). Durch eine Eingliederungsvereinbarung, die ebenfalls am 04.06.2010 geschlossen wurde, verpflichtete sich die Antragstellerin, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung bei der AWO J im Zeitraum vom 14.06.2010 bis zum 13.12.2010 wahrzunehmen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb von drei Werktagen dem Träger der Maßnahme nachzuweisen. Nachdem die Antragstellerin seit dem 28.06.2010 unentschuldigt an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen hatte, stellte die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.07.2010 für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2010 den Wegfall des auf die Antragstellerin entfallenden Anteils des Arbeitslosengeldes II fest, weil sie bereits für die Zeiten vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 und 01.07. bis 30.09.2009 vergleichbare Sanktionsbescheide erlassen hatte, und hob die Bewilligung vom 04.06.2010 in entsprechendem Umfang auf. Der Widerspruch der Antragstellerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.08.2010).

Dagegen hat die Klägerin am 04.09.2010 Klage erhoben und gleichzeitig beim Sozialgericht (SG) Dortmund beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 anzuordnen. Sie hat geltend gemacht, die ihr erteilte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht ausreichend gewesen, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden und nach ihrer eigenen Weisungslage habe die Antragsgegnerin die Strompauschale und Krankenversicherungsbeiträge weiterzahlen müssen. Die Entscheidung über die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen sei offensichtlich fehlerhaft. Die Tätigkeit selbst bei der AWO entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit, weil es sich nicht um einen zusätzlichen Arbeitsplatz gehandelt habe. Schließlich sei sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Sanktions- und Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 16.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 anzuordnen.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dem Widerspruch gegen den Sanktions- und Aufhebungsbescheid kommt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zu, weil die Leistungsbewilligung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert worden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage ist nach Abwägung aller Umstände jedoch nicht geboten.

Bei der Entscheidung hierüber sind die Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Nichtvollziehung des Eingriffsaktes und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich sind dabei zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Beschl. des Senats v. 26.04.2010 - L 19 AS 140/10 B ER -; Düring in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 86b Rn 11 m.w.Nachw.). Diese sind bei der insoweit gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG Beschl. v. 30.10.2010 - 1 BvR 2730/10 -; BVerwG Beschl. v.03.09.1997 - 11 VR 20/96 = NVwZ-RR 1998, 289, 290) offen. Es lässt sich weder die offen...

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