Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der im PKH-Verfahren festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühr

 

Orientierungssatz

1. Das RVG enthält für den Vergütungsanspruch des im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts spezielle Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen. Damit ist § 56 Abs. 2 RVG gegenüber § 178 SGG vorrangig.

2. Bei der Verfahrensgebühr ist grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Mit ihr wird ein Durchschnittsfall abgegolten, bei dem es sich um eine Streitsache mit durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handelt.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.08.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der im Rahmen einer PKH-Bewilligung festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren.

Mit Beschluss vom 12.03.2007, der den Antragstellern am 14.03.2007 zugestellt wurde, hat das Sozialgericht den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellten Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 an das Sozialgericht hat die Prozessbevollmächtigte die Wahrnehmung der Interessen "des Klägers" angezeigt und Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt.

Am 12.04.2007 hat die Prozessbevollmächtigte im Namen des Antragstellers wie auch seiner Ehefrau Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2007 eingelegt.

Mit Beschluss vom 13.04.2007 hat das Sozialgericht den Antragstellern für die Zeit ab 16.03.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der sie vertretenen Rechtsanwältin bewilligt.

Nach einem Hinweis des Sozialgerichts auf die zwischenzeitliche Zahlung monatlicher Vorschüsse und den Umzug der Antragsteller am 16.04.2007 in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers haben die Antragsteller die Beschwerde mit Schreiben vom 24.05.2007 für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 20.06.2007 hat das Sozialgericht entschieden, Kosten seien nicht zu erstatten.

Mit Antrag an das Sozialgericht hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 882,39 EUR begehrt, errechnet aus Verfahrensgebühr Nr. 3102: VV RVG 250,00 EUR, Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber Nr. 1008: VV RVG 75,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106: VV VRG 200,00 EUR, Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr Nr. 1006: VV RVG 190,00 EUR, Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG bei 13 Fotokopien 6,50 EUR, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002: VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008: VV RVG 40,89 EUR.

Mit Beschluss vom 09.07.2007 hat die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen in Höhe von 129,17 EUR festgesetzt und diese Festsetzung mit Beschluss vom 17.07.2007 um 33,91 EUR erhöht. Es seien lediglich Mittelgebühren für das Beschwerdeverfahren Nr. 3501 VV RVG jedoch weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zu erstatten. Die Auslagenpauschale betrage 20 % der festgesetzten Verfahrensgebühr.

Mit Beschluss vom 01.08.2007 hat das Sozialgericht die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.07.2007 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 17.07.2007 dahingehend abgeändert, dass weitere Gebühren in Höhe von 3,87 EUR festzusetzen seien und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den am 06.08.2007 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 06.09.2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Festsetzung der zu erstattenden Gebühren in der ursprünglich beantragten Höhe begehrt. Sie betont das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller. Bei Vorwegnahme der Hauptsache nähere sich der Wert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem der Hauptsache an. Die besondere Eilbedürftigkeit begründe eine Erhöhung der Gebühr. Wegen erstmaliger Tätigkeit im Beschwerdeverfahren sei der gesamte Sachverhalt zu prüfen gewesen. In der zweiten Instanz werde üblicherweise ein höherer Gebührenrahmen berücksichtigt als in der ersten Instanz.

Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 15.11.2007 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.08.2007 aus den dort genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12.09.2007), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - ist gegeben.

Für das sozialgerichtliche Verfahren wird das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG weder durch § 178 SGG - Sozialgerichtsgesetz - noch nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen.

Bereits mit Beschluss vom 04.06.2008 hat der Senat sich der Auffassung angeschl...

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