Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach AFG § 111 Abs 1 und Abs 2 S 2 Nr 1 in der seit dem 1976-01-01 geltenden Fassung erfolgt die Einstufung in Leistungsgruppen primär nach dem Familienstand. Für Nichtverheiratete ist hierbei die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse ohne Bedeutung; maßgeblich ist bei ihnen allein der tatsächliche Familienstand. Die steuerrechtliche Privilegierung der Witwen nach EStG § 32a Abs 6 S 1 Nr 1, § 38b S 2 Nr 3 Buchst b gilt bei der Einstufung in Leistungsgruppen nach AFG § 111 Abs 2 S 2 Nr 1 nicht.
2. Diese Regelung verstößt nicht gegen GG Art 3.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653213 |
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