Entscheidungsstichwort (Thema)

Kieferorthopädische Behandlung. Kostenerstattung. Versicherter. Versicherungsverhältnis. Eigenanteil

 

Leitsatz (amtlich)

§ 29 Abs 2 SGB 5 aF gilt grundsätzlich auch für Patienten, die bei Behandlungsabschluß der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr angehören. Nach dem Sinn und Zweck des § 29 Abs 2 SGB 5 aF kommt dem Begriff "Versicherter" nur die Bedeutung zu, den Erstattungsanspruch auf den Kostenanteil zu beschränken, den der Patient als Versicherter, also während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses getragen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667272

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