Leitsatz (amtlich)

Das - gelegentliche - Betätigen des Sandstrahlgebläses in einer Glasfabrik ist keine "berufliche Beschäftigung" iS der 6. BKVO Anl Nr 46.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.05.1971; Aktenzeichen 2 RU 82/68)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022519

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