Verfahrensgang

SG Hannover (Aktenzeichen S 8 AL 629/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen B 7a/7 AL 86/04 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 25. April bis 29. Mai 1996.

Der am 13. Dezember 1974 in Langenhagen geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger und seit seiner Geburt mit seinem ersten Wohnsitz in I. gemeldet. Von September 1991 bis Juli 1994 absolvierte er in einem Betrieb in J. eine Ausbildung zum Energieelektroniker in der Fachrichtung Betriebstechnik. Die niederrheinische Industrie- und Handelskammer erteilte ihm hierüber ein Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG. Vom 3. bis 31. August 1994 sowie vom 3. November 1994 bis 20. April 1995 war er bei Zeitarbeitsunternehmen in K. beschäftigt und als Elektriker tätig. Am 21. April 1995 reiste er nach L. aus, wo er vom 18. Mai 1995 bis 15. Februar 1996 seinen Wehrdienst leistete. Am 30. Mai 1996 nahm er eine Beschäftigung bei der Firma M. in K. auf.

Der Kläger hatte sich am 25. April 1996 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Alhi beantragt. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. Mai 1996 mit der Begründung ab, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Innerhalb der Rahmenfrist der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung habe er nicht mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden. Er habe auch keinen Anspruch auf Alhi, da er innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung weder Arbeitslosengeld (Alg) bezogen noch mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 19. Juni 1996 erklärte der Kläger, die Zeit seines Wehrdienstes in L. vom 18. Mai 1995 bis 15. Februar 1996 stehe nach § 134 Abs 2 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Zeiten einer Beschäftigung im Sinn des Absatzes 1 Nr 4 Buchst b AFG gleich. Der in L. geleistete Wehrdienst sei nach europäischem Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem in Deutschland geleisteten Wehrdienst gleichzusetzen.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1996 als unbegründet zurück. Der Kläger habe in dem maßgebenden Einjahreszeitraum vom 25. April 1995 bis 24. April 1996 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Er habe auch keine einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehende Zeit zurückgelegt. Die Ableistung des Wehrdienstes in L. könne nur anerkannt werden, wenn er insgesamt 20 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bereich der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätte. Da er nach seinen eigenen Angaben vom 1. September 1991 bis 8. Juli 1994 in L. einen Facharbeiterbrief erworben habe, habe er die 20-Jahres-Frist nicht eingehalten. Er habe keinen Anspruch auf Alhi aufgrund seiner in L. abgeleisteten Wehrpflicht erworben. Während dieser Zeit sei er nicht beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit gewesen. Daher handele es sich auch nicht um eine Gleichstellungszeit.

Gegen den am 18. Juli 1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15. August 1996 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der in L. abgeleistete Wehrdienst müsse ebenso berücksichtigt werden, als wäre dieser in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Urteil vom 26. Februar 1998 verurteilt, dem Kläger Alhi zu bewilligen. Der Kläger sei in der Rahmenfrist vom 25. April 1993 bis 24. April 1996 in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 198 Tage beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Der nachgewiesene Zeitraum einer weiteren beitragspflichtigen Beschäftigung vom 1. Dezember 1991 bis 4. Dezember 1992 liege außerhalb der hier maßgebenden Rahmenfrist. Die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes in L. vom 18. Mai 1995 bis 15. Februar 1996 sei als gleichgestellte anwartschaftsbegründende Zeit nach § 107 Abs 1 Nr 1 AFG zu berücksichtigen. Zwar sehe die Regelung des § 107 Abs 1 Nr 1 AFG in Verbindung mit § 168 Abs 2 AFG vor, dass nur der in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistete Wehrdienst Gleichstellungszeit sein solle. Unter Berücksichtigung des von dem Kläger im Heimatland L. abgeleisteten gesetzlichen Wehrdienstes komme indes durch die Anwendung der EWG-Verordnung Nr 1408/71 ein Anspruch auf Leistungen in Betracht. Der unter Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland in seinem Heimatland L. abgeleistete Wehrdienst sei als Wehrdienst im Sinn des § 107 Abs 1 Nr 1 AFG zu werten. Zwar habe der Kläger nach Beendigung der beitragspflichtigen Beschäftigung am 20. April 1995 den Wehrdienst erst am 18. Mai 1995 in L. angetreten. Der Zeitraum vom 21. April bis 17. Mai 1995 sei indes als unvermeidbare Zwischenzeit auf dem Weg zur Aufnahme des Wehrdi...

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