Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. weitere Schädigungsfolge. Beinverkürzung. Fehlbelastung der längeren Extremität. Überlastungsschaden. Arthrose. medizinische Lehrmeinung. Ursachenzusammenhang

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Anerkennung einer Arthrose des rechten Hüft- und Kniegelenkes als weitere Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) infolge einer Fehlbelastung (hier: schädigungsbedingte Verkürzung des linken Unterschenkels).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.08.2002; Aktenzeichen B 9 V 1/02 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf einen Verschlimmerungsantrag des Klägers hin eine Verschlimmerung der Schädigungsfolgen sowie Folgeschäden und deshalb eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen sind.

Der ... 1929 geborene Kläger erlitt im März 1945 beim Transport von Munitionskisten eine Verletzung im Bereich des linken Beines. Den Erstantrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) stellte der Kläger im November 1979. Zuletzt mit Bescheid vom 03. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1990 hatte der Beklagte als Schädigungsfolgen bei dem Kläger

1.  in erheblicher Achsenabknickung verheilter Schienbeinbruch links mit Verkürzung des linken Unterschenkels,

2.  Seitenbandlockerung des linken Kniegelenkes,

3.  Arthrose des linken Hüftgelenkes,

4.  Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Verschlimmerung anlagebedingter Veränderungen

sowie eine dadurch bedingte MdE gem. § 30 Abs. 1 BVG um 40 v.H. festgestellt. Die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen "Hüftgelenksschaden und Beinleiden" seien durch schädigende Einwirkungen weder entstanden noch verschlimmert worden. Insoweit hatte Dr. B in dem der Bescheiderteilung zugrundeliegenden Gutachten vom 13. März 1990 unter anderem eine leicht verminderte Innenrotation des rechten Hüftgelenkes sowie feines Reiben bei Bewegung des rechten Kniegelenkes festgestellt.

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens machte der Kläger erstmals im Oktober 1993 geltend, die Beschwerden im rechten Knie seien auf eine Überlastung durch die Verkürzung des linken Beines zurückzuführen. Der Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung des Klägers durch Dr. B. In dem unter dem 19. Januar 1994 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten. einen Überlastungsschaden am rechten Kniegelenk könne er nicht annehmen. Die Anerkennung eines solchen Überlastungsschadens sei nur in ganz besonders gelagerten Fällen möglich, die nicht einmal bei Unter- oder Oberschenkelamputierten aufträten. Mit Bescheid vom 12. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1994 lehnte der Beklagte daraufhin die Aufhebung eines früheren Bescheides gem. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Schädigungsfolgen hätten sich nicht verschlimmert. Weitere Folgeschäden seien nicht eingetreten.

Dagegen hat der Kläger am 20. Oktober 1994 Klage zum Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und die Feststellung einer Varus-Gonarthrose des rechten Knies als weitere Schädigungsfolge begehrt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse mit mindestens 60 v.H. eingeschätzt werden. Offensichtlich sei es bei ihm zu einer Fehlbelastung beider Kniegelenke bei ungleich langen Beinen gekommen. Außerdem liege eine Coxarthrose der rechten Hüfte vor, die mit einer MdE von mehr als 10 bis 20 v.H. zu bewerten sei. Das SG hat den Kläger durch Dr. B auf unfallchirurgischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 13. Februar 1996 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, gegenüber 1990 sei eine wesentliche Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen nicht eingetreten. Es sei allenfalls zu einer weiteren Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes gekommen. Am rechten Hüftgelenk und am rechten Kniegelenk seien im Hinblick auf Literatur und Rechtsprechung Überlastungsschäden nicht anzuerkennen.

Auf Antrag des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG den Kläger sodann von Dr. K auf orthopädischem Fachgebiet begutachten lassen. Dieser Sachverständige hat in dem unter dem 21. Januar 1997 erstatteten Gutachten zusammenfassend ausgeführt, infolge der auf die Beinlängendifferenz zurückzuführenden Fehlbelastung sei es zu einer zunehmenden Varus-Fehlstellung des rechten Kniegelenkes gekommen. Darauf sei ein erhöhter Verschleiß der medialen Gelenkfläche des rechten Kniegelenkes zurückzuführen. Eine über den altersentsprechenden Befund hinausgehende Gelenkschädigung des rechten Hüftgelenkes sei nicht festzustellen. Die MdE gem. § 30 Abs. 1 BVG hat Dr. K mit 50 v.H., die Gesamt-MdE mit 60 v.H. eingeschätzt.

Im Termin der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 1997 hat das SG darüber hinaus den Internisten Dr. M angehört. Sodann hat es die Klage mit Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es si...

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