Leitsatz (amtlich)
1. Ein Dachdecker, der an einem Richtfest auf einem Neubau teilnimmt, an dem mit den Dachdeckerarbeiten noch nicht begonnen worden ist, ist während dieser Zeit nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Richtfestes als Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherungsrechtlich geschützt.
2. Verweilt der Dachdecker zusammen mit dem Betriebsinhaber nach einer vorangegangenen Baubesprechung etwa 4 Stunden auf dem Richtfest, dann lebt der Unfallversicherungsschutz für die anschließende Heimfahrt wieder auf.
Nachgehend
Fundstellen
Breith. 1981, 578 |
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