Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Kolonnenverkäufer. Beitragsberechnung. Bruttoprinzip. Nettolohnvereinbarung. Teilnahme. Ausgleichsverfahren. Arbeitgeberaufwendungen

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit eines Kolonnenverkäufers (sogenannter Drücker) ist als eine unselbständige Beschäftigung anzusehen; und damit sozialversicherungspflichtig.

2. Hat ein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt ausgezahlt, ohne vorher die gesetzlichen Lohnabzüge durchzuführen, so ist nicht wie bei einer Nettolohnvereinbarung (§ 14 Abs 2 SGB 4) auf ein Bruttoentgelt hochzurechnen (vgl BSG vom 22.9.1988 - 12 RK 36/86 = BSGE 64, 110).

3. Die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen hängt von seiner Erstattungsberechtigung ab. Deren Umfang bestimmt auch das Ausmaß seiner Teilnahme (vgl LSG Celle vom 28.9.1990 - L 4 Kr 11/90).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665810

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