Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht Kolonnenverkäufer. Beitragsberechnung. Bruttoprinzip. Nettolohnvereinbarung. Teilnahme. Ausgleichsverfahren Arbeitgeberaufwendungen
Orientierungssatz
1. Die Tätigkeit eines Kolonnenverkäufers (sogenannter Drücker) ist als eine unselbständige Beschäftigung anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig.
2. Hat ein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt ausgezahlt ohne vorher die gesetzlichen Lohnabzüge durchzuführen, so ist nicht wie bei einer Nettolohnvereinbarung (§ 14 Abs 2 SGB 4) auf ein Bruttoentgelt hochzurechnen (vgl BSG vom 22.9.1988 - 12 RK 36/86 = BSGE 64, 110).
3. Die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen hängt von seiner Erstattungsberechtigung ab. Deren Umfang bestimmt auch das Ausmaß seiner Teilnahme (vgl LSG Celle vom 28.9.1990 - L 4 Kr 11/90).
Fundstellen
Dokument-Index HI1665764 |
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