Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn und Ablauf der Ausschlußfrist des § 111 SGB 10

 

Orientierungssatz

Für Beginn und Ablauf der Frist des § 111 SGB 10 ist es unerheblich, wann der erstattungsverpflichtete Versicherungsträger über den Leistungsanspruch des Versicherten bindend entschieden hat und ob der erstattungsberechtigte Leistungsträger von dem ihm zustehenden Erstattungsanspruch Kenntnis hatte oder ob er diese Kenntnis ohne sein Verschulden erst nach Ablauf der Ausschlußfrist erhalten hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.12.1989; Aktenzeichen 2 RU 30/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648735

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