rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.09.1999; Aktenzeichen S 18 U 206/97)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 363/00 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. September 1999 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.089,67 DM zurückzuerstatten. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 4089,67 DM zurückzuerstatten hat.

Die beklagte Bundesknappschaft bewilligte dem 1929 geborenen Versicherten H ... L ... auf dessen Antrag vom 26.10.1989 ab 01.01.1990 Knappschaftsruhegeld (Bescheid vom 08.01.1990). Mit Bescheid vom 26.08.1993 gewährte die klagende Berufsgenossenschaft dem Versicherten wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV eine Verletztenrente in Höhe der Vollrente für die Zeit vom 17.09. bis 31.12.1990 sowie in Höhe einer Teilrente von 20 v.H. für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.1991. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.1993 mit; zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend mache. Mit dem am 12.10.1993 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben vom 08.10.1993 bat die Beklagte die Klägerin, die Nachzahlung zu ihrer Verfügung zu halten, weil durch die Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Änderung in der Höhe der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung eintrete. Unter dem 20.10.1993 er ließ die Beklagte gegenüber dem Versicherten L ... einen Bescheid über die Neuberechnung der Knappschaftsrente unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 75 RKG sowie über die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X in Höhe von 4089,67 DM; gleichzeitig teilte sie ihm mit, die Überzahlung werde mit der bei der Klägerin entstandenen Nachzahlung verrechnet. Mit Schreiben vom 26.10.1993 bezifferte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihren Erstattungsanspruch auf 4089,67 DM. Die Klägerin beglich die Forderung im November 1993; den verbleibenden Nachzahlungsbetrag überwies sie dem Versicherten L ...

Mit Schreiben vom 17.11.1997 verlangte die Klägerin den Betrag in Höhe von 4089,67 DM von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.1997 zurück. Da nach die ser Entscheidung in Fällen der vorliegenden Art § 104 SGB X Anwendung finde, sei der Erstattungsanspruch der Beklagten im Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte lehnte eine Rückerstattung ab und berief sich auf Verjährung.

Daraufhin hat die Klägerin am 22.12.1997 Klage auf Rückerstattung des Betrages in Höhe von 4089,67 DM erhoben. Sie hat vorgetragen: Nach dem Urteil des BSG vom 29.04.1997 - 8 RKn 29/95 - seien Erstattungsansprüche der Rentenversicherungsträger, die aufgrund des Zusammentreffens von Leistungen der Renten- und Unfallversicherungsträger nach § 93 SGB VI entstünden, unter § 104 SGB X einzuordnen. Der dementsprechend gemäß § 111 SGB X ausgeschlossene Erstattungsanspruch der Beklagten sei von ihr zu Unrecht erfüllt worden, so dass ihr ein Anspruch nach § 112 SGB X zustehe. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, weil sie - die Klägerin - erst 1993 den Betrag von 4089,67 DM überwiesen habe.

Die Beklagte hat erwidert: Der Klägerin sei darin zuzustimmen, dass der Rückerstattungsanspruch nicht verjährt sei. Gleichwohl stehe der Klägerin ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X nicht zu, weil die Erstattung zu Recht erfolgt sei. Der Anspruch auf Knappschaftsruhegeld sei erst nachträglich teilweise entfallen, so daß sich ihr Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X richte. Der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X entstehe i.S.v. § 111 Satz 2 SGB X erst, wenn der erstattungsverpflichtete Leistungsträger seine Leistung bewillige. Maßgebend für den Fristbeginn nach § 111 Satz 2 SGB X sei daher die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 26.08.1993. Die Renten- und Unfallversicherungsträger seien in der Vergangenheit auch davon ausgegangen, dass in Fällen der vorliegenden Art § 103 SGB X Anwendung finde und die Frist des § 111 Satz 2 SGB X mit der Bekanntgabe des Bescheides des Unfallversicherungsträgers beginne. Durch diese jahrelange Praxis sei für die Beklagte ein gewisser Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Eine Abkehr von dieser Verfahrensweise durch die Unfallversicherungsträger bedeute zumindest in den laufenden Fällen einen Verstoß gegen Treu und Glauben.

Mit Urteil vom 14.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung, die der Klägerin am 29.09.1999 zugestellt worden ist, wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 18.10.1999 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.02.2000 abgeholfen hat.

Die Klägerin trägt vor: Der Erstattungsanspruch der Bekla...

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