Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis. Diplom-Psychologin. Delegationsverfahren. Honorarbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung

 

Orientierungssatz

1. Einer im Delegationsverfahren beteiligten Diplom-Psychologin steht keine Klagebefugnis gegen Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung zu.

2. Die Vorschriften der Psychotherapievereinbarungen sind erkennbar so konzipiert, daß sie einen Honoraranspruch des Psychotherapeuten gegen die Kassenärztlichen Vereinigung ausschießen (vgl BSG vom 19.6.1996 - 6 RKa 84/95 = BSGE 78, 291). Ein Anspruch des Psychotherapeuten besteht nach dem Konzept der vorgenannten Vereinbarungen nur gegenüber dem delegierenden Vertragsarzt.

3. Eine die Honorarinteressen der Psychotherapeuten schützende Wirkung der Psychotherapievereinbarungen läßt sich auch nicht aus der Zulassung einer Diplom-Psychologin zum Delegationsverfahren ableiten (vgl BSG vom 12.5.1993 - 6 RKa 21/91 = BSGE 72, 227, 228).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.1998; Aktenzeichen B 6 KA 7/98 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, die die Klägerin, eine Diplom-Psychologin und Psychoanalytikerin, im Delegationsverfahren für den Beigeladenen in den Quartalen I/93 bis III/94 erbracht hat. Der Beigeladene nimmt als niedergelassener Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Die Honorarverteilung für die streitigen Quartale aus dem Jahre 1993 richtet sich im Primär- und Ersatzkassenbereich nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten vom 1. September 1990 in der geänderten Fassung vom 20. Februar 1993. Die Honorarverteilung für die streitigen Quartale des Jahres 1994 richtet sich im Primärkassenbereich nach dem HVM Primärkassen der Beklagten vom 13. November 1993 und im Ersatzkassenbereich nach dem HVM Ersatzkassen der Beklagten ebenfalls vom 13. November 1993.

Für die Verteilung der Gesamtvergütungen der niedersächsischen Primärkrankenkassen enthält der HVM in der Fassung vom 20. Februar 1993 folgende Regelungen: Nach Vorabzug bestimmter Vergütungsanteile wird die Gesamtvergütung pro Quartal gemäß den Regelungen der Anlage 1 zum HVM in pauschale Honorarkontingente für Fachgruppen aufgeteilt und verteilt (§ 8 Abs 3c HVM). Anlage 1 I (1) unterscheidet zwischen 18 Fachgruppen. Zur Fachgruppe 11 gehören Nervenärzte, Neurologen, Psychiater sowie Kinder- und Jugendpsychiater einschließlich der von nichtärztlichen Psychotherapeuten im Delegationswege erbrachten Leistungen. Anlage 1 I (7) nimmt eine Unterteilung in dynamische und nichtdynamische Leistungen vor. Dynamische Leistungen sind die nach Nummern des Bewertungsmaßstabes Ärzte (BMÄ) und anderen Abrechnungsnummern spezifizierten Leistungen eines Quartals, deren Häufigkeit gegenüber demselben Quartal des Vorjahres um 2,5 % oder mehr gestiegen ist. Nichtdynamische Leistungen sind die Leistungen eines Quartals, deren Häufigkeit gegenüber demselben Quartal des Vorjahres um 2,49 % oder weniger gestiegen ist. Dynamische und nichtdynamische Leistungen werden in jedem Quartal für die Fachgruppen nach I (1) ermittelt. Für jede der Fachgruppen nach I (1) wird für jedes Quartal ein pauschales Honorarkontingent nach einem bestimmten in Anlage 1 II (1) a) bis c) festgelegten Verfahren ermittelt. Die nicht dynamischen Leistungen werden gem II (2) a) mit einem Punktwert von 9,8 Pfennig vergütet. Die dynamischen Leistungen werden gem Anlage 1 II (2) b) und (3) a) mit einem floatenden Punktwert vergütet, der mindestens 6,3 Pfennig (Interventionspunktwert) beträgt.

Der HVM Primärkassen der Beklagten vom 13. November 1993 unterscheidet ebenfalls zwischen 18 Fachgruppen, wobei die Fachgruppe 11 mit der des HVM vom 20. Februar 1993 identisch ist (s. Anlage 3 I). Außerdem normiert er ebenfalls nach Vorabzug bestimmter Vergütungsanteile fachgruppenbezogene Honorarkontingente und differenziert zwischen dynamischen und nichtdynamischen Leistungen, wobei letztere mit einem Punktwert von 9,8 Pfennig und erstere mit einem floatenden Punktwert bis zur Grenze eines Interventionspunktwertes vergütet werden (Anlage 3 II (1), (2) a) -- (3) a)). Dieser beträgt 75 % des landesdurchschnittlichen Anforderungspunktwertes aller niedersächsischen Kostenträger für bereinigte vertragsärztliche Leistungen (Anlage 3 II 3 a)).

Die Verteilung der Gesamtvergütungen der Angestellten-Krankenkassen und Arbeiter-Ersatzkassen im Jahre 1993 richtet sich nach Anlage 2 zum HVM in der Fassung vom 20. Februar 1993. Nach deren Ziffer 2 Satz 1 werden Vergütungsdifferenzen auch aus Vorquartalen einschließlich Differenzen zwischen den von den Kassen gezahlten Vergütungen und der Summe der DM-Beträge für abgerechnete Gebührenordnungspositionen durch gleichmäßige Quotierung verteilt. Soweit Leistungen mit Punkten bewertet werden, wird nach Satz 2 der vorgenannten Ziffer durch gleichmäßige Quotierung verteilt.

Der HVM Ersatzkassen der Beklagten vom 13. November 1993 sieht für das Jahr 1994 eine Verg...

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